Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/23/012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Auf der Grundlage des Abwägungsbeschlusses vom 29.03.2023 der Stadtvertretung Burg Stargard und aufgrund des § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786), der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18. Dez. 1990 (BGBI. I S. 58) - alle in der derzeit gültigen Fassung, beschließt die Stadtvertretung Burg Stargard den

   

Bebauungsplan Nr. 26 „Solarpark Bargensdorf“, der Stadt Burg Stargard,

 

bestehend aus der Planzeichnung Teil A und dem Textteil B als Satzung. Die Begründung, Umweltbericht und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag wird gebilligt.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Bürger sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Bedenken und Anregungen erhoben haben, von dem Abwägungsergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Gleichzeitig wird der Bürgermeister beauftragt, den B-Plan Nr. 26 „Solarpark Bargensdorf“ mit der Begründung bekannt zu geben.

 

Die Bekanntmachung ist ortsüblich nach den gesetzlichen Vorschriften und nach der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard bekannt zu machen; dabei ist anzugeben, wo der Plan während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft erlangt werden kann.

 

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Sachverhalt

Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Gewerbegebietsfläche dargestellt und wird als Gewerbegebietsfläche gemäß § 8 BauNVO überplant.

Ziel des Bebauungsplanes und somit Ziel der Stadt ist die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen in Form eines Solarparks.

Weitere Ziele die mit dem B-Plan verfolgt werden sind zu allererst die Entsorgung der Abfälle des ehemaligen Abfallunternehmens auf dem Grundstück, die Schaffung eines Beitrages zum Klimaschutz, die Erzeugung von Elektroenergie aus regenerativen Quellen und die Partizipation an der gewerblichen Nutzung eines privaten Betreibers.

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rechtliche Grundlagen

Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Kommunalverfassung M-V

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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