Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/23/043

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023 für den Haushalt der Stadt Burg Stargard (siehe Anlage).

 

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Sachverhalt

Nach § 48 Abs. 2 hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen,

  1. wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen, ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen, im Finanzhaushalt ein erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstehen oder ein bereits ausgewiesener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen sich wesentlich erhöhen wird; § 51 Absatz 4 bleibt unberührt,
  2. im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen,
  3. bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
  4. Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

 

Die vorgenannten Tatbestandvoraussetzungen für die Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung liegen nach Ziff. 3 vor. Die Maßnahme Hochbau Kindertagesstätte war im Haushaltsplan 2023 bisher nicht veranschlagt.

 

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rechtliche Grundlagen

§ 48 ff. i.V.m. § 45 ff. Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)

 

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Finanz. Auswirkung

 

Die haushaltsrechtlichen Auswirkungen ergeben sich aus dem der Nachtragshaushaltssatzung beigefügten Ergebnis- und Finanzhaushalt.

 

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Anlagen

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