Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/23/052
Grunddaten
- Betreff:
-
5. Änderung B-Plan Nr. 1 "Fichtenweg" der Stadt Burg Stargard
Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Tilo Granzow
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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21.09.2023
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadtvertretung Burg Stargard
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard
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Entscheidung
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18.10.2023
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Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung Burg Stargard stimmt der Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zu und beschließt die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard nach § 13 BauGB und die Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet durchzuführen.
Sachverhalt
Auf der Grundlage des § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der gültigen Fassung soll für 3 Teilbereiche in der in der Gemarkung Burg Stargard Flur 7 Flurstücke 176/48 (teilweise), 76/49 (teilweise), 176/85 (teilweise), 176/86, 177/16 (teilweise), 177/17, 177/18 (teilweise), 177/23 (teilweise), 177/24 (teilweise), 177/33 (teilweise), 177/52, 178/16 (teilweise), 178/17 (teilweise), 178/25 (teilweise), 178/31 (teilweise), 178/32 (teilweise), 178/34, 178/35, 178/37, 178/40, 178/41 (teilweise) und 178/42
eine Änderung des Bebauungsplanes aufgestellt werden. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von insgesamt 1.996 m².
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung des Bebauungsplans ist gem.
§ 9 Abs. 7 BauGB in der Planunterlage zeichnerisch dargestellt. Begrenzt wird der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes wie folgt:
im Norden: durch landwirtschaftliche Fläche
im Süden: durch Wohnbebauung
im Osten: durch Wohnbebauung
im Westen: durch Wohnbebauung
Planungserfordernis:
Es gibt seit Längerem das Bemühen relativ ungenutzte Nebenbereiche des Wohngebietes
durch anliegende Wohngrundstücke mitzunutzen. Deswegen sollen separate Fußwege und
ein ehemaliger Spielpatz in Wohnbaufläche umgewandelt werden. Dafür ist eine Änderung
des wirksamen Bebauungsplans erforderlich.
Das Planverfahren zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Fichtenweg“ wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 wurde nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 abgesehen. Im § 13 Abs. 3 wird ausgeführt: Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach
§ 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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186 kB
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