Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/23/052

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Burg Stargard stimmt der Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zu und beschließt die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Fichtenweg“ der Stadt Burg Stargard nach § 13 BauGB und die Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet durchzuführen. 

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Sachverhalt

Auf der Grundlage des § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der gültigen Fassung soll für 3 Teilbereiche in der in der Gemarkung Burg Stargard Flur 7 Flurstücke 176/48 (teilweise), 76/49 (teilweise), 176/85 (teilweise), 176/86, 177/16 (teilweise), 177/17, 177/18 (teilweise), 177/23 (teilweise), 177/24 (teilweise), 177/33 (teilweise), 177/52, 178/16 (teilweise), 178/17 (teilweise), 178/25 (teilweise), 178/31 (teilweise), 178/32 (teilweise), 178/34, 178/35, 178/37, 178/40, 178/41 (teilweise) und 178/42

eine Änderung des Bebauungsplanes aufgestellt werden. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von insgesamt 1.996 m².  

 

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung des Bebauungsplans ist gem.
§ 9 Abs. 7 BauGB in der Planunterlage zeichnerisch dargestellt. Begrenzt wird der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes wie folgt:

 

im Norden: durch landwirtschaftliche Fläche

im Süden: durch Wohnbebauung

im Osten: durch Wohnbebauung  

im Westen: durch Wohnbebauung   

 

Planungserfordernis:

Es gibt seit Längerem das Bemühen relativ ungenutzte Nebenbereiche des Wohngebietes

durch anliegende Wohngrundstücke mitzunutzen. Deswegen sollen separate Fußwege und

ein ehemaliger Spielpatz in Wohnbaufläche umgewandelt werden. Dafür ist eine Änderung

des wirksamen Bebauungsplans erforderlich.

 

Das Planverfahren zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Fichtenweg“ wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 wurde nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 abgesehen. Im § 13 Abs. 3 wird ausgeführt: Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach
§ 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.

 

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rechtliche Grundlagen

Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, KV M-V   

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Finanz. Auswirkung

HH-Plan 2023 – 51100.56250002 = ca. 3.400 €

 

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Anlagen

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