Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/23/050
Grunddaten
- Betreff:
-
Übertragung der Aufgabe der Stadt Burg Stargard zur Fotschreibung der Brandschutzbedarfsplanung gemäß § 127 Abs. 4 KV M-V auf das Amt Stargarder Land
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Karlo Weber
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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21.09.2023
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadtvertretung Burg Stargard
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard
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Entscheidung
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18.10.2023
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Sachverhalt
Im Jahr 2017 wurde bereits durch die Stadtvertretung per Beschluss die Übertragung der Brandschutzbedarfsplanung auf das Amt Stargarder Land festgelegt. Im Zuge der Ermächtigung des Amtes Stargarder Land wurde die Firma LUELF & RINKE Sicherheitsberatung beauftragt die Brandschutzbedarfsplanung für alle Gemeinden des Amtes Stargarder Land und die Stadt Burg Stargard zu erstellen. Die Brandschutzbedarfsplanung wurde im Jahr 2019 durch den Amtsausschuss beschlossen.
Entsprechend der „Empfehlung für die Erstellung von Feuerwehrbedarfsplänen in Mecklenburg-Vorpommern“ (Brandschutzbedarfsplan) sollte in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren sowie bei gravierenden Änderungen der Eingangsgrößen der Bedarfsplanung überprüft und fortgeschrieben werden. Da die letztmalige Brandschutzbedarfsplanung im Jahr 2019 beschlossen wurde, ist die Fortschreibung der bestehenden Planung in den Gemeinden des Amtes Stargarder Land und der Stadt Burg Stargard für das Jahr 2024 erforderlich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BrSchG M-V haben die Gemeinden einen
Brandschutzbedarfsplan aufzustellen. Es handelt sich hierbei um eine Aufgabe des eigenen
Wirkungskreises der Gemeinde und nicht um eine Aufgabe der laufenden Verwaltung, womit
im Grundsatz allein die Gemeinde bzw. der Bürgermeister für die Erstellung der
Brandschutzbedarfsplanung zuständig ist. Eine Aufgabenwahrnehmung durch die
Amtsverwaltung kann demnach nur dann erfolgen, soweit die Aufgabe von der Gemeinde
auf das Amt übertragen wurde (§ 127 Abs. 4 KV M-V).
Mit der Übertragung der Aufgabe auf das Amt sind im vorliegenden Fall keinerlei
Maßnahmen verbunden, welche in die Entscheidungshoheit der Gemeinde eingreifen.
Insbesondere werden hierdurch keine Befugnisse auf den Amtsausschuss bzgl. etwaiger
aus der Brandschutzbedarfsplanung folgender bzw. empfohlener Maßnahmen (z.B.
Erweiterung, Schließung, Verlegung, Ausstattungsänderungen etc.) übertragen. Derartiges
ist aus kommunalverfassungs- und haushaltsrechtlichen Gründen nur dann möglich, wenn
die Aufgabe des Brandschutzes, welche gern. § 2 Abs. 2 KV M-V zum Kernbereich des
eigenen Wirkungskreises gehört und damit Gegenstand der komm.
Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 GG ist, in vollem Umfang auf das Amt übertragen
wird.
Aufgrund der z.T. hohen fachlichen Anforderungen sowie aus Gründen einer objektiven
Darstellung und Beurteilung wird die Beauftragung eines entsprechenden
Sachverständigenbüros notwendig werden. Hierdurch ließe sich die gesetzlich vorgesehene
gemeindeübergreifende Abstimmung erleichtern sowie Kostenersparnisse gegenüber einer
Einzelbeauftragung durch die Gemeinden realisieren.
