Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/23/050

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BrSchG M-V

ergebene Aufgabe der Stadt Burg Stargard zur Fortschreibung der Brandschutzbedarfsplanung gemäß § 127 Abs. 4 KV M-V auf das Amt Stargarder Land zu übertragen.

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Sachverhalt

Im Jahr 2017 wurde bereits durch die Stadtvertretung per Beschluss die Übertragung der Brandschutzbedarfsplanung auf das Amt Stargarder Land festgelegt. Im Zuge der Ermächtigung des Amtes Stargarder Land wurde die Firma LUELF & RINKE Sicherheitsberatung beauftragt die Brandschutzbedarfsplanung für alle Gemeinden des Amtes Stargarder Land und die Stadt Burg Stargard zu erstellen. Die Brandschutzbedarfsplanung wurde im Jahr 2019 durch den Amtsausschuss beschlossen.

 

Entsprechend der „Empfehlung für die Erstellung von Feuerwehrbedarfsplänen in Mecklenburg-Vorpommern“ (Brandschutzbedarfsplan) sollte in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren sowie bei gravierenden Änderungen der Eingangsgrößen der Bedarfsplanung überprüft und fortgeschrieben werden. Da die letztmalige Brandschutzbedarfsplanung im Jahr 2019 beschlossen wurde, ist die Fortschreibung der bestehenden Planung in den Gemeinden des Amtes Stargarder Land und der Stadt Burg Stargard für das Jahr 2024 erforderlich.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BrSchG M-V haben die Gemeinden einen

Brandschutzbedarfsplan aufzustellen. Es handelt sich hierbei um eine Aufgabe des eigenen

Wirkungskreises der Gemeinde und nicht um eine Aufgabe der laufenden Verwaltung, womit

im Grundsatz allein die Gemeinde bzw. der Bürgermeister für die Erstellung der

Brandschutzbedarfsplanung zuständig ist. Eine Aufgabenwahrnehmung durch die

Amtsverwaltung kann demnach nur dann erfolgen, soweit die Aufgabe von der Gemeinde

auf das Amt übertragen wurde (§ 127 Abs. 4 KV M-V).

Mit der Übertragung der Aufgabe auf das Amt sind im vorliegenden Fall keinerlei

Maßnahmen verbunden, welche in die Entscheidungshoheit der Gemeinde eingreifen.

Insbesondere werden hierdurch keine Befugnisse auf den Amtsausschuss bzgl. etwaiger

aus der Brandschutzbedarfsplanung folgender bzw. empfohlener Maßnahmen (z.B.

Erweiterung, Schließung, Verlegung, Ausstattungsänderungen etc.) übertragen. Derartiges

ist aus kommunalverfassungs- und haushaltsrechtlichen Gründen nur dann möglich, wenn

die Aufgabe des Brandschutzes, welche gern. § 2 Abs. 2 KV M-V zum Kernbereich des

eigenen Wirkungskreises gehört und damit Gegenstand der komm.

Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 GG ist, in vollem Umfang auf das Amt übertragen

wird.

 

Aufgrund der z.T. hohen fachlichen Anforderungen sowie aus Gründen einer objektiven

Darstellung und Beurteilung wird die Beauftragung eines entsprechenden

Sachverständigenbüros notwendig werden. Hierdurch ließe sich die gesetzlich vorgesehene

gemeindeübergreifende Abstimmung erleichtern sowie Kostenersparnisse gegenüber einer

Einzelbeauftragung durch die Gemeinden realisieren.

 

 

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rechtliche Grundlagen

Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern

Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzierung über den Amtshaushalt 2024

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