Beschlussvorlage - 14GV/23/023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Lindetal stimmt der Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zu und beschließt die Aufstellung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 „Agri-Photovoltaikanlage Plath I“ in der Gemeinde Lindetal.

 

Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs sind die Architekten + Ingenieure der BAUKONZEPT Neubrandenburg GmbH aus Neubrandenburg beauftragt.

 

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Sachverhalt

Mit Antrag vom 25.10.2023 hat dieSP Development Europe GmbH (nachfolgend Vorhabenträger) bei der Gemeinde Lindetal gemäß § 12 Abs. 1 BauGB beantragt, ein Verfahren zur Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans einzuleiten.

Der Vorhabenträger beabsichtigt für das in der Anlage 1 dargestellte Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 61 ha die Errichtung und den Betrieb einer Agri-Photovoltaikanlage zur kombinierten Nutzung der Fläche für die landwirtschaftliche Pflanzenproduktion und zur Erzeugung von umweltfreundlichem Strom. Dabei soll der landwirtschaftliche Betrieb auf mindestens 85 % der Fläche weitergeführt werden. Auf den verbleibenden 15 % werden die Solarmodule angebracht. Zur Realisierung wird ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Agri-Photovoltaik“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Nach den derzeitigen Planungen soll die maximale installierte elektrische Leistung bei etwa 29 MW liegen.

Der Bebauungsplan dient entsprechend der gesetzlichen Anforderungen des allgemeinen Klimaschutzes mit der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für Erzeugung erneuerbarer Energien auch der Minderung des CO2-Ausstoßes und trägt so zur Mitigation (Minderung) des globalen Klimawandels bei.

Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme sämtlicher Planungs- und Erschließungskosten sowie zum Abschluss eines Durchführungsvertrages mit der Gemeinde Lindetal. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Gemeinde damit nicht verbunden.

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

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rechtliche Grundlagen

BauGB, BauNVO, KV M-V

 

 

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Finanz. Auswirkung

KEINE – es handelt sich um ein Privatvorhaben

Zur Kostenübernahme ist durch einen städtebaulicher Vertrag gesichert.

 

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Anlagen

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