Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/24/009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung stimmt der Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur Schaffung von Gemeinbedarfs- und Sondergebietsflächen zu und beschließt die Aufstellung des B-Planes Nr. 29 “Carl-Stolte-Straße” der Stadt Burg Stargard.

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Sachverhalt

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 i.V. m. § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 S. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der gültigen Fassung soll für das nachfolgende Gebiet, gelegen auf den Flurstücken 10/45, teilweise 10/44 und teilweise 15/6 der Flur 2, Gemarkung Quastenberg der B-Plan Nr. 29 “Carl-Stolte-Straße” der Stadt Burg Stargard aufgestellt werden.

 

Begrenzt wird die ca. 2,29 ha große Fläche durch:

 

im Norden:   Lagerhalle / Flurstück 15/3 sowie Teilfläche 15/6

Flur 2, Gemarkung Quastenberg

 

im Süden: Wohnbebauung / Flurstücke 10/47, 10/6, 10/46, 10/7, 10/8 und 10/9 der Flur 2, Gemarkung Quastenberg                           

 

im Osten:  landwirtschaftliche Fläche / Flurstücke 15/6 und 10/44, Flur 2, Gemarkung Quastenberg

 

im Westen:  durch die Kreisstraße MSE 85, Flurstück 6 der Flur 6, Gemarkung Burg Stargard

 

Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 

Der Bebauungsplan schafft die planerischen Voraussetzungen zur geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 5 Abs.2 Nr. 2a BauGB für baulichen Anlagen und Einrichtungen für kulturelle und sportliche Zwecke, die der Allgemeinheit dienen. Des Weiteren wird eine sonstiges Sondergebietes „Großflächiger Einzelhandel“ gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO ausgewiesen.

Die Stadt ermöglicht mit dem B-Plan die Errichtung beispielsweise einer Mehrzweckhalle und die Schaffung eines großflächigen Einzelhandelsstandortes für einen „Vollsortimenter“ im Sinne der Versorgungsfunktion der Stadt Burg Stargard. Bei dem Einzelhandelsstandort wird mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m² ausgegangen und einer überbaubaren Fläche von max. 2.200 m² (inkl. Vordach etc.). Die Gebäudehöhe wird max 7,00 m betragen und es werden ca. 90 Stellflächen geschaffen. Die Gemeindedarfsfläche umfasst ca. 11.770 m² und die SO Einzelhandel ca. 11.105 m².

Die Änderung des Flächennutzungsplans dargestellten Geltungsbereich erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.

 

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rechtliche Grundlagen

Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, KV M-V

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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