Beschlussvorlage - 09GV/24/001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Pragsdorf stimmt der Führung eines Wappens zu.

 

Die Blasonierung hierzu lautet wie folgt:

 

Geviert von 1:4 Silber und 2:3 Rot, rechts oben ein schwarzer Doppelkopf Adler mir roter Bewährung und roten Schnabel, links oben und rechts unten eine goldene Pflugschar, unten links eine rote heraldische Rose mit goldener Butze und grünen Kelchblättern. Der Doppelkopf Adler und die heraldische Rose ist mit der Tingierung an das Adelswappen des ehemaligen Lehnsherrn Helpte angelehnt und stellt den historischen Bezug der heutigen Gemeinde dar. Die beiden Pflugscharen symbolisieren den über die Jahrhunderte bis in die jüngste Geschichte hinein prägenden Charakter der Gemeinde im Bereich Ackerbau bzw. Landwirtschaft und stehen stellvertretend für den Hauptort Pragsdorf und den Ortsteil Georgendorf.

 

 

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Sachverhalt

Die Gemeinden sind berechtigt, Wappen zu führen, die mit ihrer Geschichte und mit demokratischen Grundsätzen übereinstimmen. Die Schaffung von Wappenentwürfen sollte Personen übertragen werden, die über Kenntnisse in der Heraldik verfügen und mit der geschichtlichen Entwicklung der Gemeinde hinreichend vertraut sind. Der Wappenentwurf und die Blasonierung wurden durch den Heraldiker Herrn Herpich in Zusammenwirkung mit dem Gemeindevertreter Herrn Strelzyk erarbeitet. Die Genehmigung zur Führung des Wappens erfolgt durch das Ministerium für Inneres und Europa und ist auf dem Dienstweg nach Prüfung des Antrages durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises einzuholen.

Nach bereits erfolgter Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 28.09.2023 erging durch das Ministerium für Inneres und Europa mit Schreiben vom 19.12.2023 der Hinweis darauf, dass Inhalt des Beschlusses der Gemeindevertretung zur Annahme eines Wappens ein bestimmtes Wappen sein muss. Dies ist durch eine Blasonierung eindeutig im Beschluss zu kennzeichnen. Dieser Voraussetzung wird durch die erneute Beschlussfassung entsprochen. 

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rechtliche Grundlagen

Kommunalverfassung MV vom 13. Juli 2011 - § 9

i.V.m. der Verwaltungsvorschrift vom 3.Juli 2017

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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