Beschlussvorlage Gemeinde Cölpin - 03GV/24/020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Übertragung der Aufgabe der Geldanlagen nach § 56 Abs. 2 KV M-V an die geschäftsführende Gemeinde – Stadt Burg Stargard.

 

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Sachverhalt

 

Im Zuge der Änderung der Kommunalverfassung (KV M-V) vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154) sind die Regelungen zu Geldanlagen in § 56 Absatz 2 überarbeitet worden. Im Vergleich zur vorherigen Bestimmung stellen die neuen Sätze 2 und 3 den Vorrang der Sicherheit von Geldanlagen gegenüber der Ertragserzielung stärker heraus. Es ist nunmehr deutlich geregelt, dass Gelder möglichst sicher anzulegen sind und die Geldanlage nach dieser Maßgabe einen höchstmöglichen Ertrag erzielen soll. Des Weiteren ist durch § 56 Absatz 2 Satz 4 KV M-V nunmehr der Erlass einer von der Gemeindevertretung zu beschließenden Anlagerichtlinie verbindlich vorgegeben, in der die Gemeinde die Grundsätze für ihre Geldanlagen zu regeln hat. Dies gilt auch für amtsangehörige Gemeinden. Nach § 127 Abs. 4 KV M-V besteht jedoch die Möglichkeit, dass amtsangehörige Gemeinden der Stadt Burg Stargard als geschäftsführender Gemeinde des Amtes Stargarder Land die Aufgabe, eine Anlagerichtlinie zu erlassen, übertragen. Dieser gesetzlichen Forderung soll mit dem Übertragungsbeschluss nachgekommen werden. In der Hauptsache werden sich die Geldanlagen auf Tages- und Festgeld konzentrieren, da diese Anlageformen als besonders sicher gelten und die Anforderungen an die Sicherheit der Geldanlagen gemäß § 56 Absatz 2 KV M-V erfüllen. Durch die Übertragung der Aufgabe an die Stadt Burg Stargard wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Es wird eine konsistente und sichere Geldanlagestrategie im gesamten Amtsbereich gewährleistet, die gleichzeitig Raum für eine optimale Ertragsausnutzung bietet. Dies stärkt die finanzielle Stabilität der beteiligten Gemeinden und trägt zu einer verantwortungsvollen Haushaltsführung bei.

 

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rechtliche Grundlagen

§ 56 KV MV i.V.m. §§ 127 und 148 KV M-V

 

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Finanz. Auswirkung

Zinserträge aus den Geldanlagen

 

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Anlagen

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