Beschlussvorlage Gemeinde Cölpin - 03GV/24/025

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Cölpin beschließt die Anpassung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Wahlvorstände auf 50,- EUR für alle Wahlen ab dem 01.01.2025.

 

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Sachverhalt

Gemäß § 11 Bundeswahlgesetz (BWG) i. V. m. § 10 Bundeswahlordnung (BWO) sowie § 12 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) i. V. m. § 14 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) ist den Wahlhelfern ein Erfrischungsgeld bzw. eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 35,- EUR für den Vorsitzenden und je 25,- EUR für die weiteren Mitglieder zu zahlen. Eine funktionsbezogene Abstufung ist demnach möglich. Die Kommunalvertretung kann für die Mitglieder der Wahlvorstände höhere Aufwandsentschädigungen beschließen. Das Wahlhelferamt ist dahingehend jedoch als ein Ehrenamt zu verstehen. Die Aufwandsentschädigung stellt bewusst keine leistungsgerechte Entlohnung für das ehrenamtliche Engagement der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dar.

Zur verbundenen Europa- und Kommunalwahl 2024 erfolgte ein Beschluss über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung auf 100,- EUR. Dies wurde im Wesentlichen mit dem erhöhten Zeitaufwand bei der Ermittlung der Ergebnisse begründet. Im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende, jedoch zeitlich auseinanderfallende Bundestags- (23.02.2025) und Landratswahl (11.05.2025) ist von einem grundlegend geringeren Zeitaufwand auszugehen, welcher eine entsprechende Anpassung rechtfertigt.

 

Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses bleibt unverändert – 30,- EUR je einberufene Sitzung.

 

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rechtliche Grundlagen

BWG; BWO; LKWG M-V; LKWO M-V

 

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Finanz. Auswirkung

Verringerung der Aufwendungen

 

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