Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/24/038

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird durch die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard nachfolgender Beschluss gefasst:

 

1. Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard beschließt den erneuten Planentwurf (Oktober 2024) der 6. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard.

Der Entwurf der Begründung mit dem Umweltbericht und der Planzeichnung wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

2. Der erneute Planentwurf der 6. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard mit der Begründung, dem Umweltbericht und der Planzeichnung sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die betroffenen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.

Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind ortsüblich bekannt zu machen, ebenso im Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet.

 

3. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf mit der Begründung, dem Umweltbericht und der Planzeichnung einzuholen.

 

4. Gemäß § 4b BauGB wird die Mitteilung des Abwägungsergebnisses sowie die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf dem Ingenieurbüro Prof. Dr. Oldenburg GmbH übertragen.

Die Verwaltung wird beauftragt eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen. 

 

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Sachverhalt

In Auswertung der TÖB-Beteiligung für den Entwurf wurde festgestellt, dass die HyGas-Kolonnen und die angrenzend geplante Halle in ihrer Lage verändert werden müssen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte Anpflanzungen am südlichen Rand der Vorhabenflächen werden, in diesem Zusammenhang, zum Schutz eines verrohrten Gewässers in Art und Lage angepasst.

 

Durch die Änderungen der Pläne ergeben sich auch Änderungen an den zeichnerischen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 28 „HyGas-Anlage Quastenberg“. Die Änderung des 6. Änderung des Teilflächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren. Daher ist notwendig die Unterlagen zur 6. Änderung des Teilflächennutzungsplans ebenfalls erneut auszulegen.

 

Im Bereich des Ortsteils Quastenberg ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 28 "HyGas-Anlage Quastenberg" der Stadt Burg Stargard, Ortsteil Quastenberg in Aufstellung. Die aktuelle Darstellung des Teilflächennutzungsplans stellt für den Geltungsbereich „Flächen für die Landwirtschaft“ dar. Da der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, hat die Stadt Burg Stargard die 6. Änderung des Teilflächennutzungsplans im Parallelverfahren (gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB) beschlossen.

Vorliegende Unterlagen dienen der Beteiligung der Öffentlichkeit (gemäß § § Abs. 2 BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentliche Belange (gemäß § 4 Abs. 2 BauGB).

 

Anzustrebendes Planungsziel ist:

Der Teilflächennutzungsplan soll zukünftig, entsprechend der vorgesehenen Flächennutzung, ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sondergebiet Gülleverwertungsanlage“ darstellen.

Im Rahmen der Planungen wurde im Vorfeld eine Stellungnahme des Amtes für Raumordnung u. Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte eingeholt. Demnach ist die 6. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Burg Stargard für den Bereich der HyGas-Anlage Quastenberg mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar.

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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rechtliche Grundlagen

 Baugesetzbuch

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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