Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/24/039

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird durch die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard nachfolgender Beschluss gefasst:

 

1. Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard beschließt den erneuten Planentwurf (Oktober 2024) des vorhabenbezogenen B-Planes Nr. 28 ”HyGas-Anlage Quastenberg”, OT Quastenberg der Stadt Burg Stargard.

Der Entwurf der Begründung mit dem Umweltbericht, Vorhaben- und Erschließungsplan und der Planzeichnung wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

2. Der erneute Planentwurf des vorhabenbezogenen B-Planes Nr. 28 ”HyGas-Anlage Quastenberg”, OT Quastenberg der Stadt Burg Stargard mit der Begründung, dem Umweltbericht, dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der Planzeichnung sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die betroffenen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.

Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind ortsüblich bekannt zu machen, ebenso im Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet.

 

3. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf mit der Begründung, dem Umweltbericht, dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der Planzeichnung einzuholen.

 

4. Gemäß § 4b BauGB wird die Mitteilung des Abwägungsergebnisses sowie die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf dem Ingenieurbüro Prof. Dr. Oldenburg GmbH übertragen.

Die Verwaltung wird beauftragt eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen. 

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Sachverhalt

In Auswertung der TÖB-Beteiligung für den Entwurf wurde festgestellt, dass die HyGas-Kolonnen und die angrenzend geplante Halle in ihrer Lage verändert werden müssen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte Anpflanzungen am südlichen Rand der Vorhabenflächen werden, in diesem Zusammenhang, zum Schutz eines verrohrten Gewässers in Art und Lage angepasst.

 

Durch die Änderungen der Pläne ergeben sich auch Änderungen an den zeichnerischen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 28 „HyGas-Anlage Quastenberg“. Daher ist es erforderlich die geänderten Unterlagen erneut auszulegen.

 

Der vorliegende Entwurf zielt auf die Durchführung eines konkreten Vorhabens ab.

Aus diesem Grund wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Zur Konkretisierung des Vorhabens umfasst der Plan einen Vorhaben- und Erschließungsplan. Die geplanten Vorhabenteile werden zudem in einem Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Burg Stargard und dem Vorhabenträger vereinbart.

Der Teilflächennutzungsplan der Stadt Burg Stargard stellt im Vorhabenbereich „Flächen für die Landwirtschaft“ dar. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. 

Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgt daher im Parallelverfahren mit der 6. Änderung des Flächennutzungsplans.

 

Anzustrebendes Planungsziel ist:

Planungsziel soll sein, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine HyGas-Anlage zu schaffen. Ziel dieser Anlage ist die Produktion von Synthesegas. Ausgangsstoff der Gasproduktion ist die aus dem Bereich der Tierhaltungsanlage anfallende Rindergülle. Mit der Produktion von Gas soll ein Beitrag zum Klimaschutz und zur Energiesicherheit geleistet werden.

Das produzierte Synthesegas soll die Eigenenergieversorgung sicherstellen und zur Einspeisung in die öffentlichen Netze bereitgestellt werden.

Zur Produktion von Wasserstoff werden am Standort Elektrolyseure errichtet. Strom aus erneuerbaren Energiequellen soll, unter Verwendung des anfallenden Wassers aus der HyGas-Anlage, zur Wasserstoffgewinnung genutzt werden.

Eine Anlage zur Betankung von LKW, eine Abtankanlage für Wasserstoff und die Netzeinspeisung von Synthesegas stellen die wirtschaftliche Verwendung der Anlagenprodukte sicher. 

 

Mitwirkungsverbot:

Aufgrund des § 24 (1) Kommunalverfassung ist kein Mitglied des Gremiums von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

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rechtliche Grundlagen

 Baugesetzbuch

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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