Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/24/056

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird durch die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard nachfolgender Beschluss gefasst:

 

  1. Der Planentwurf des Bebauungsplans Nr. 27 der Stadt Burg Stargard „Wohnen Lindenhof Nord“ wird in der vorliegenden Fassung vom August 2024 beschlossen. Der Entwurf der Begründung, die Planzeichnung, die FFH-Vorprüfung, der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag einschließlich Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplan Nr. 27 der Stadt Burg Stargard „Wohnen Lindenhof Nord“ mit der Begründung, der Planzeichnung, die FFH-Vorprüfung, der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag und der Umweltbericht einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach
    § 3 Abs. 2 BauGB zu veröffentlichen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Veröffentlichung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Veröffentlichung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

 

  1. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.

 

 

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Sachverhalt

Am 10.11.2022 wurde von der Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 27 „Wohnen Lindenhof Nord“ gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 26.11.2022 in der Stargarder Zeitung Nr. 11/2022 bekanntgemacht. Zusätzlich erfolgte die Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Burg Stargard.

 

Der Bebauungsplan Nr. 27 „Wohnen Lindenhof Nord“ wurde ursprünglich gemäß § 13 b BauGB aufgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2023 (Az. 4 CN 3.22) § 13b BauGB für nicht vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der SUP-Richtlinie (RL 2001/42/EG) erklärt. Art. 3 Abs. 1 SUP-RL sieht eine Umweltprüfung für alle Pläne vor, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage wird das Verfahren in das Regelverfahren mit Umweltprüfung überführt. Die ursprüngliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist als frühzeitige Beteiligung gemäß der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB anzusehen und zu werten.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden schriftlich unterrichtet und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Die bisher vorliegenden Stellungnahmen wurden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs mit Stand August 2024 (Anlage) berücksichtigt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der Begründung, der Planzeichnung, die FFH-Vorprüfung, der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag mit Umweltbericht einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.

Ort und Dauer der Veröffentlichung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu Planentwurf und Begründung einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann. 

 

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rechtliche Grundlagen

 § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, BauNVO, KV M-V

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Finanz. Auswirkung

keine

 

 

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Anlagen

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