Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/24/058

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt die

 

„Grundsätze für Geldanlagen der Stadt Burg Stargard (Anlagerichtlinie)

 

(siehe Anlage).

 

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Sachverhalt

 

Im Zuge der Änderung der Kommunalverfassung (KV M-V) vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154) sind die Regelungen zu Geldanlagen in § 56 Absatz 2 überarbeitet worden. Im Vergleich zur vorherigen Bestimmung stellen die neuen Sätze 2 und 3 den Vorrang der Sicherheit von Geldanlagen gegenüber der Ertragserzielung stärker heraus. Es ist nunmehr deutlich geregelt, dass Gelder möglichst sicher anzulegen sind und die Geldanlage nach dieser Maßgabe einen höchstmöglichen Ertrag erzielen soll. Des Weiteren ist durch § 56 Absatz 2 Satz 4 KV M-V nunmehr der Erlass einer von der Gemeindevertretung zu beschließenden Anlagerichtlinie verbindlich vorgegeben, in der die Gemeinde die Grundsätze für ihre Geldanlagen zu regeln hat. Die Anlagerichtlinie wurde entsprechend der „Praxishilfe Anlagerichtlinie für Geldanlagen einer Gemeinde“ vom 02.07.2024 (herausgegeben vom Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung) erstellt und wurde vorab durch die Rechts- und Kommunalaufsichtsamt/Finanzaufsicht geprüft. Der eingereichte Entwurf entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Eine Unvereinbarkeit der Richtlinie mit den Grundsätzen der Geldanlage nach den Sätzen 2 und 3 des § 56 Absatz 2 KV M-V konnte nicht festgestellt werden.

Für die amtsangehörigen Gemeinden besteht die Möglichkeit, nach § 127 Abs. 4 KV M-V der Stadt Burg Stargard als geschäftsführender Gemeinde des Amtes Stargarder Land die Aufgabe, eine Anlagerichtlinie zu erlassen, übertragen. Dieser gesetzlichen Forderung wird mit Beschlüssen der Gemeindevertretungen zur Übertragung der Zuständigkeit nachgekommen. In der Hauptsache werden sich die Geldanlagen auf Tages- und Festgeld konzentrieren, da diese Anlageformen als besonders sicher gelten und die Anforderungen an die Sicherheit der Geldanlagen gemäß § 56 Absatz 2 KV M-V erfüllen.

 

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rechtliche Grundlagen

§ 56 KV MV i.V.m. §§ 127 und 148 KV M-V

 

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Finanz. Auswirkung

Zinserträge aus den Geldanlagen

 

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Anlagen

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