Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/24/065

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung beschließt die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard (Hebesatz-Satzung der Stadt Burg Stargard)“. (siehe Anlage)

Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Burg Stargard (Hebesatz-Satzung der Stadt Burg Stargard)“ vom 05.12.2019 außer Kraft.

 

 

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Sachverhalt

 

Bisher erfolgte die Festsetzung der Hebesätze durch eine Hebesatzsatzung, die ab dem Haushaltsjahr 2020 für die Stadt Burg Stargard galt.

Im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform muss die bestehende Hebesatzsatzung durch einen Beschluss der Stadtvertretung vor Ablauf des Jahres 2024 zum 31. Dezember 2024 aufgehoben werden, um den Anschein einer fortbestehenden Rechtswirksamkeit zu vermeiden. Dies kann separat erfolgen oder im Rahmen der Beschlussfassung über eine neue Hebesatzsatzung, wie es im vorliegenden Fall geplant ist.

Ab dem Haushaltsjahr 2025 ist die Stadt Burg Stargard verpflichtet zu prüfen, ob die erwarteten Erträge aus der Grundsteuer (berechnet auf Basis der neuen Grundsteuermessbeträge) mit den Erträgen übereinstimmen, die im Haushaltsplan für das Jahr 2024 angesetzt wurden. Das Ziel ist es, die Hebesätze der Grundsteuer so anzupassen, dass das Grundsteueraufkommen insgesamt stabil bleibt, auch wenn sich die Werte der Immobilien durch die neuen Bewertungsgrundlagen geändert haben.

Da aktuell noch nicht genügend Daten vom Finanzamt vorliegen, um eine präzise Berechnung der zukünftigen Grundsteuereinnahmen auf Basis der neuen Bewertungsgrundlagen vorzunehmen, wird vorgeschlagen, den bisherigen Hebesatz der Grundsteuer zunächst für das Haushaltsjahr 2025 beizubehalten.

Dies gewährleistet, dass die Gemeinde ihre Haushaltsplanungen ohne größere Unsicherheiten fortsetzen kann und nicht zu voreiligen Anpassungen gezwungen ist.

Sobald die vollständigen Daten vom Finanzamt vorliegen und eine genauere Einschätzung des Grundsteueraufkommens möglich ist, wird die Verwaltung eine Neuberechnung vornehmen. Auf Basis dieser Neuberechnung kann dann eine eventuelle Anpassung des Hebesatzes erfolgen, um die gesetzliche Forderung nach einem aufkommensneutralen Hebesatz zu erfüllen.

 

 

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rechtliche Grundlagen

§ 25 Grundsteuergesetz, § 16 Gewerbesteuergesetz, § 5 Kommunalverfassung

 

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Finanz. Auswirkung

Keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt 2025 der Stadt Burg Stargard

 

 

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Anlagen

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