Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/25/043

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard.

  

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Sachverhalt

Hinsichtlich der Ortsteile waren Gemeinden in Form ihrer Hauptsatzung bisher lediglich dazu verpflichtet deren Bezeichnung zu benennen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde zusätzlich inzwischen die Pflicht zur Erfassung der Abgrenzung von Ortsteilen aufgenommen und in Form eines bereits vor ca. einem Jahr angekündigten Rundschreibens konkretisiert. Hintergrund ist die Tatsache, dass in Gemeinden Regelungen getroffen werden können, die sich nur auf bestimmte Ortsteile beziehen sollen. Die entsprechenden Grenzen einer solchen Regelung müssen demzufolge auch räumlich für den Normadressaten eindeutig und nachvollziehbar sein. Neben der Bezeichnung von Ortsteilen ist somit auch die räumliche Abgrenzung auf Basis des Liegenschaftskatasters zu regeln. Dahingehend besteht die Möglichkeit einer konkreten Ausführung mittels textlicher Beschreibung der Ortsteilgrenzen oder anhand einer grafischen Darstellung als Bestandteil der Hauptsatzung. Diese Regelung ergibt sich nun also aus der vorliegenden 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung und den entsprechenden Anlagen.

 

Darüber hinaus erfolgt auf Grundlage des Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bauproduktenmarktüberwachungsgesetzes, der Landesbauordnung M-V, des Architekten und Ingenieurgesetzes und der Kommunalverfassung eine Erleichterung der entsprechenden Formvorschriften. Diese findet sich in der Ergänzung zu § 8 Abs. 3 der Hauptsatzung wieder.

 

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rechtliche Grundlagen

Rundschreiben zur Definition der räumlichen Abgrenzung von Ortsteilen in den Hauptsatzungen der Städte und Gemeinden in M-V vom 19. Mai 2025

 

KV M-V

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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