Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/12/048
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der ehemaligen Kapelle in ein Trauzimmer
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Marion Franke
- Einreicher:
- Bürgermeister
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadtvertretung Burg Stargard
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Anhörung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard
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Entscheidung
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10.10.2012
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Derzeit bietet das Standesamt Burg Stargard als externes Trauzimmer die Räumlichkeit des Damenflügels auf der Burg Stargard an.
Aufgrund der hohen Nachfrage von Heiratswilligen in Burg Stargard sollte nunmehr auch die ehemalige Kapelle auf dem Burggelände für das Standesamt genutzt werden.
Für den Ort der Eheschließungen ist gemäß § 14 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG) eine so genannte entsprechende würdige Form für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehen. Diese würdige Form eines Trauzimmers kann von der jeweiligen Gemeinde im Rahmen der Organisationshoheit bestimmt und festgelegt werden.
Die ehemalige Kapelle auf dem Burggelände gewährleistet alle Voraussetzungen als Eheschließungsraum. Die Standesamtsaufsicht des Landkreises bestätigte nach Antragstellung der Verwaltung, dass rechtlich einer Nutzung der Kapelle nichts
entgegen steht.
Zur Festlegung eines Eheschließungsortes bedarf es einer öffentlichen Widmung durch die Stadtvertretung.
Mit der Widmung dieser ehemaligen Kapelle zum Trauzimmer kann das Standesamt dem derzeitigen Trend zu großen Hochzeitsgesellschaften gerecht werden. Weiterhin ist mit dieser Einrichtung des Trauzimmers auch die Möglichkeit der Barrierefreiheit gegeben. Nicht zuletzt kann das Standesamt dadurch auch eine neue Einnahmequelle, die Verwaltungsgebühr bzw. Raummiete, schaffen.
Die Kalkulation zur entsprechenden Gebühr wurde von der Verwaltung vorbereitet.
Rechtliche Grundlage:
Personenstandgesetz § 14 Abs. 2
