Beschlussvorlage - 05GV/14/013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Auf der Grundlage des Abwägungsbeschlusses vom 26.06.2014 der Gemeindevertretung Groß Nemerow und des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) und des § 86 Landesbauordnung (LBauO M-V) vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323) beschließt die Gemeindevertretung Groß Nemerow den

 

Flächennutzungsplan der Gemeinde Groß Nemerow.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Bürger sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Bedenken und Anregungen erhoben haben, von dem Abwägungsergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

Gleichzeitig wird der Bürgermeister beauftragt, die Genehmigung für den Flächennutzungsplan der Gemeinde Groß Nemerow, bestehend aus der Planzeichnung mit Begründung und dem Umweltbericht zu beantragen.

 

Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich nach den gesetzlichen Vorschriften und nach der Hauptsatzung der Gemeinde Groß Nemerow bekannt zu machen; dabei ist anzugeben, wo der Plan während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft erlangt werden kann.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Groß Nemerow hat in der Vergangenheit über keinen Flächennutzungsplan verfügt. Das 1990/91 begonnene Aufstellungsverfahren wurde eingestellt.

Die Gemeinde hat bisher über Bebauungsplanverfahren geplante Entwicklungen eingeleitet und umgesetzt. Zur Gewährleistung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ist die Aufstellung des Flächennutzungsplanes für das gesamte Gemeindegebiet erforderlich.

 

Im Flächennutzungsplan soll für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebene Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dargestellt werden.

 

Rechtliche Grundlage:

Baugesetzbuch, Kommunalverfassung

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

keine

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