Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/14/011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard beschließt aufgrund der Kalkulation und der vorgenannten Änderungen die vorliegende Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Burg Stargard rückwirkend zum 01.07.2014.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gegen die bereits beschlossene Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 24.03.2014 wurden von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte rechtliche Bedenken geltend gemacht. Daher ist eine neue Beschlussfassung nötig. Zum besseren Verständnis wurde die gesamte Satzung zur Beschlussfassung gebracht.

 

Folgende Korrekturen wurden ergänzt:

 

-          In der Gebührenübersicht, die Bestandteil der Verwaltungsgebührensatzung ist, wurde unter Buchstabe A Ziffer 5 die Bearbeitung von Anträgen zur Führung des Stadtwappens aufgenommen. Gemäß § 1 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard führt die Stadt Burg Stargard ein Wappen. Somit kann nur die Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens gebührenpflichtig sein.

 

-          Unter Buchstabe B Ziffer 3 ist die Bereitstellung/Ersatz einer Hundemarke als Gebühr aufgeführt. Korrekterweise darf hier nur der Ersatz einer Hundesteuermarke aufgeführt werden, denn die Gebühr für die Bereitstellung der Hundesteuermarke ist in der Satzung der Stadt Burg Stargard über die Erhebung einer Hundesteuer vom 30.5.2013 geregelt.

 

-          Des Weiteren sind unter Buchstabe C Ziffer 10 und 11 Gebühren für privatrechtliche Handlungen aufgeführt. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr setzt aber eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit voraus, mit der das Gesetz diese Tätigkeiten von den allgemeinen Verwaltungstätigkeiten abgrenzt, für die eine Gebührenpflicht ausgeschlossen bleiben soll. In § 4 Abs. 1 KAG M-V wird zwischen „Amtshandlungen und „sonstige Tätigkeiten" unterschieden. Unter einer Amtshandlung ist ein selbständiges Verwaltungshandeln auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eines öffentlich-rechtlich organisierten Rechtsträgers durch seine Organe zu verstehen Privatrechtliche Handlungen, wie z. B Verkauf, Vermietung und Verpachtung, können demnach keine Verwaltungsgebührenpflicht  auslösen.

 

 

 

-          in § 1 Abs . 1 muss es heißen von dem Beteiligten".

 

-          § 8 Abs.1: Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung."

 

 

Rechtliche Grundlage:

Kommunalverfassung M-V, Kommunalabgabengesetz M-V, Abgabenordnung

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Für den Kalkulationszeitraum von 2014 bis 2019 wird davon ausgegangen, dass sich geringfügige Mehreinnahmen ergeben.

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Anlagen

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