Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/14/030

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard stimmt zu, dass die Verwaltung beauftragt wird die Waldumwandlung für die in der Karte dargestellte stadteigene Fläche Gemarkung Burg Stargard in der Flur 7 Flurstück 163/9 vorzunehmen. Der Bürgermeister wird beauftragt einen Vertrag vorzubereiten. Die anfallenden Kosten sind dem Antragssteller in Rechnung zu stellen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Ende Juni dieses Jahres teilte der Eigentümer der Firma Semco-Glas der Stadt mit, dass man beabsichtigt, nun auf dem Firmengelände im Papiermühlenweg die Gebäude abzutragen um die Fläche zu bebauen. Zu diesem Zweck muss der  derzeit im Verfahren ruhenden B-Plan Nr. 13 „Papiermühlenweg“ weitergeführt werden.

Ein Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegt in der von der Landesforst bestätigten Waldabstandsfläche, die laut Waldgesetz 30 m beträgt. Innerhalb dieser Fläche ist unter anderem die Errichtung von Wohngebäuden nicht erlaubt.

 

Um die Fläche besser ausnutzen zu können, fragt der Eigentümer mit Schreiben (Posteingang 17.07.2014) an, ob die Stadt Burg Stargard einer Waldumwandlung eines Teils des städtischen Waldes in der Gemarkung Burg Stargard, Flur 7, Flurstück 163/9 der direkt an den Geltungsbereich des B-Plan angrenzt und die Abstandsflächen erfordert, zustimmen würde. Durch die Waldumwandlung verschieben sich die Abstandsflächen in Richtung Nord und Nordost, so dass auf dem jetzt genutzten Semco-Glasgelände nur ein geringer Teil der Abstandsfläche bestehen bleibt und so eine bessere Nutzbarkeit der Flächen für die Errichtung von Wohngebäude möglich ist.

 

Wenn die Stadt dieser Waldumwandlung zustimmt, müssen diese Flächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen werden. Die Stadt als Eigentümerin der Waldflächen muss im Laufe des Verfahrens über die Aufstellung des B-Planes  diesen Antrag an die Forstbehörde stellen und die Kosten für den Ersatz tragen. Des Weiteren sind die Kosten für die Abnahme und Entsorgung des Holzes zu übernehmen.

Die Übernahme der Kosten durch den Antragsteller würde vertraglich festgehalten werden. Eine weitere Möglichkeit könnte der Verkauf der Waldfläche an den Antragssteller sein. Hierzu gab es von Seiten des Antragsstellers noch keine Rückinformation.

 

Der Bebauungsplan Nr. 13 „Papiermühlenweg“ soll nach Entscheidung zur Waldumwandlung und nach Klärung der Kosten weitergeführt werden.

Da seit der letzten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu viel Zeit vergangen ist (2009), wird diese auf der Grundlage des vorhandenen oder eines  geänderten Entwurfes (bei Waldumwandlung) neuerlich durchgeführt werden müssen.

Ferner ist das Lärmschutzgutachten auf Aktualität zu überprüfen und gegebenenfalls  zu überarbeiten. Sollte es zur Waldumwandlung kommen wäre das auch Gegenstand dieser immisionsschutzrechtlichen  Prüfung.

Weiterhin wäre neuerlich über die Ausmaße des Bebauungsplanes zu befinden, da bereits im vorliegenden Gutachten dargestellt wurde, dass in Teilbereichen des B-Planes weitere Lärmminderungsmaßnahmen notwendig sind.

 

Rechtliche Grundlage:

BauGB, LBauO M-V

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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