Beschlussvorlage - 14GV/14/020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Lindetal beschließt die

 

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der

Gemeinde Lindetal

(Hebesatz-Satzung der Gemeinde Lindetal)

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinden besitzen das Recht, die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer festzusetzen. Beabsichtigt die Gemeinde, die Steuersätze für einen längeren Zeitraum als ein Jahr festzusetzten, kann sie dies nur mittels einer gesonderten Hebesatzsatzung. Dies ist zum Beispiel zwingend notwendig, wenn die Gemeinde eine Haushaltssatzung über zwei Jahre erlassen will. Die Hebesätze haben dann in der Haushaltssatzung lediglich eine deklaratorische Bedeutung. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Steuerpflichtigen bereits am Jahresanfang mit dem entsprechenden Hebesatz veranlagt werden können und eine „Nachberechnung“ mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Haushaltssatzung nicht erforderlich ist.

Die in der vorliegenden Satzung zu Grunde gelegten Hebesätze sollen den durch-schnittlichen Hebesätzen für kreisangehörige Gemeinden im Land Mecklenburg-Vorpommern lt. Orientierungsdatenerlass vom 26.09.2014 angepasst werden. Die Hebesätze liegen für 2015 bei:

 

Landesdurchschnitt              Gemeinde Lindetal              Vorschlag Verwaltung

Grundsteuer A                            276 %                                          300 %                                          300 %

Grundsteuer B                            350 %                                          350 %                                          380 %

Gewerbesteuer                            318 %                                          344 %                                           344 %

 

Es wird vorgeschlagen, die Hebesätze im gesamten Amtsbereich auf den derzeitigen Satz der Stadt Burg Stargard (siehe Vorschlag Verwaltung) abzuheben, um auch für das Jahr 2016 bei den Zuweisungen und Umlagen nicht „schlechter gerechnet“ zu werden. Für die Gewerbesteuer und die Grundsteuer A bleibt die bisherigen Hebesätze unverändert.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 25 Grundsteuergesetz, § 16 Gewerbesteuergesetz, § 5 Kommunalverfassung

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Mehrerträge bei der Grundsteuer B in Höhe von 3.000 EUR

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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