Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/15/032

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Burg Stargard stimmt dem Antrag der Milchhof GmbH Quastenberg, 17094 Burg Stargard OT Quastenberg vom 22.01.2015 zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zu und beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 17 „Sondergebiet Gülleverwertung Quastenberg“.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 i.V. m. § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 S. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der gültigen Fassung sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der gültigen Fassung soll für das nachfolgende Gebiet, teilweise gelegen auf dem Flurstück 69/6 und 70, Flur 5, Gemarkung Quastenberg ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

Begrenzt wird die ca. 2.382 m² große Fläche durch:

 

im Norden:die südliche Grenze des Flurstücks 67/7 (Gemeindeweg nach Quastenberg) Flur 5, Gemarkung Quastenberg

 

im Süden:durch die landwirtschaftlichen Betriebsflächen der Flurstücke 69/6 und 70, Flur 5, Gemarkung Quastenberg

 

im Osten:durch die landwirtschaftlichen Betriebsflächen des Flurstücks 69/6 (vorrangig private Erschließungswege) Flur 5, Gemarkung Quastenberg

 

im Westen:durch die landwirtschaftliche Betriebsfläche des Flurstücks 70, Flur 5, Gemarkung Quastenberg

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB erfolgt durch öffentliche Auslegung.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan schafft die planerische Voraussetzung zur geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sonstigen Sondergebiet Gülleverwertungsanlage (SO GVA). Die Stadt Burg Stargard ermöglicht die Errichtung und den Betrieb einer Gülleverwertungsanlage zur Erzeugung von Strom auf dem Betriebsgelände der Milchhof Burg Stargard GmbH im OT Quastenberg. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17„Sondergebiet Gülleverwertung Quastenberg“ sollen die Rechtsgrundlagen für ein Sonstiges Sondergebiet „Gülleverwertungsanlage“ gem. § 11 BauNVO entwickelt werden.

 

Die Stadt Burg Stargard schließt mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag nach § 12 Abs. 1 BauGB ab. Bestandteil des Durchführungsvertrags ist ein Vorhaben-  und Erschließungsplan. Der Antragsteller übernimmt alle anfallenden Planungskosten.

Der Vertrag regelt u.a. die Übernahme aller Kosten für Planungsleistungen und die Ausführung von Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan (einschl. Planungshonorare) durch den Vorhabenträger.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan umfasst die Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes des Vorhabenträgers. In der Bearbeitung können Zusatzflächen gemäß § 12 Abs. 4 BauGB aufgenommen werden, wenn diese für die Umsetzung der Planung notwendig werden.

 

Rechtliche Grundlage:

Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, KV M-V

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Finanz. Auswirkung

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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