Antrag - 00SV/15/043
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungsantrag zur Geschäftsordnung der Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Carmen Jungerberg
- Einreicher:
- Lips, Dieter
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Unterbrochen
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Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard
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25.03.2015
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadtvertretung Burg Stargard
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard
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Entscheidung
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27.05.2015
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Beschlussvorschlag
Inhalt des Antrages:
Der § 5 (3) wird wie folgt geändert:
Über die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Mittel ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres durch Vorlage eines Sachberichtes und eines zahlenmäßigen Nachweises ein Verwendungsnachweis zu führen. Dieser ist der örtlichen Prüfung vorzulegen.
Sachverhalt
Sachverhalt/Begründung:
In den Entwurf der Geschäftsordnung (Anlage zur BV) wurde durch den Einreicher zusätzlich die Änderung des § 5 (3) eingefügt. Ein Änderungsantrag war nicht erforderlich, weil der Einreicher seine Beschlussvorlage samt Anlagen ohne Abstimmung ändern kann. Trotzdem wurde im Hauptausschuss hierzu informiert und dieser Änderung einstimmig zugestimmt.
Dieser neue Text („Der Verwendungsnachweis ist der Verwaltung vorzulegen.“) steht im Widerspruch zu den Festlegungen der KV MV § 23 (5)“
ist die Verwendung dieser Mittel im Rahmen der örtlichen Prüfung zu prüfen.“ und der Durchführungsverordnung zur KV MV § 19 (5) Satz 6: „Den Stellen der örtlichen und überörtlichen Prüfung
“ sowie dem Kommunalprüfungsgesetz § 3 (1). Die örtliche Prüfung umfasst: „10. die Prüfung der Verwendung der Zuwendungen an die Fraktionen.“
Deshalb ist der Zusatz „
mit dazugehörigen Belegen,
“ und die Festlegung „Der Verwendungsnachweis ist der Verwaltung vorzulegen,“ nicht rechtmäßig.
Die Änderung widersprich den gesetzlichen Vorgaben und ist deshalb abzulehnen.
Rechtliche Grundlagen:
KV MV § 23 (5)
DFO KV MV § 19 (5)
KPrfgG MV § 3 (1) 10.
