Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/15/055
Grunddaten
- Betreff:
-
Kauf- und Übereignungsvertrag von Anlagevermögen der Regenwasser- und Schmutzwasserentsorgungsanlagen an die tab
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Marion Franke
- Einreicher:
- Franke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Stadtvertretung Burg Stargard
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Vorberatung
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08.06.2015
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadtvertretung Burg Stargard
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Anhörung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard
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Entscheidung
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24.06.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Stadt Burg Stargard wurde durch das OVG Mecklenburg-Vorpommern zur Erstattung von Aufwendungen für die Herstellung von Regen- und Schmutzwasserentsorgungsanlagen im Wohngebiet Sannbruch 1.-2. BA in Burg Stargard in Höhe von 429.662,74 € nebst Zinsen verurteilt.
Die Stadt und die Tollenseufer Abwasserbeseitigungsgesellschaft mbH (tab) vereinbarten am 19.07.1999 die Abwasserbeseitigung einschließlich der Instandhaltung des Abwasserentsorgungssystems etc. in der Stadt Burg Stargard durch die tab. Die Stadt und die tab schlossen ebenfalls am 19.07.1999 als Grundlage einen Kauf- und Übereinungsvertrag über die Entsorgungsanlagen. Weder die Anlagen im Wohngebiet Sannbruch 1.-2. BA noch deren Finanzierung sind von dem Kauf- und Übereignungsvertrag vom 19.07.1999 umfasst. Mit diesem Vertrag verkauft und übereignet die Stadt diese Entsorgungsanlagen an die tab, so dass eine Gegenfinanzierung der nachträglich entstandenen Herstellungskosten über Beitrags- und Gebühreneinnahmen möglich ist.
Ursprünglich erfolgte die Herstellung der hier relevanten Abwasserbeseitigungsanlagen über den Erschließungsträger des Wohngebietes Sannbruch, der sich die Anlagen über den Kaufpreis der Grundstücke finanzieren ließ. Da jedoch die vertraglichen Grundlagen für die Erschließung vom OVG Greifswald für unwirksam erklärt wurden, musste die Stadt die Erschließungskosten nachträglich erstatten.
Rechtliche Grundlage:
Kommunalverfassung M-V, § 22 und § 56 Abs. 6 Zi. 3
Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard § 5 Abs. 4
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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3
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4
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