Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/15/061

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung Burg Stargard weist den am 4. August 2015 schriftlich eingegangenen Antrag eines Bürgerbegehrens zum Erhalt und Weiterbetrieb des Tierparks Burg Stargard in Ermangelung eines ausreichenden Kostendeckungs-vorschlages als nicht zulässig zurück.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Verwaltung der Stadt Burg Stargard wurde am 04.08.2015 ein Bürgerbegehren zur Durchführung eines Bürgerentscheids in Burg Stargard übergeben.

Durch die Verwaltung ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu prüfen und der Gemeindevertretung nach vorheriger Stellungnahme durch die Rechtsaufsichtsbehörde zur Beschlussfassung zu übergeben.

 

Nach § 20 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V i.V. m. der Durchführungsverordnung (DVO) zur Kommunalverfassung M-V  § 14 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

 

  1. Das Begehren muss schriftlich an die Gemeindevertretung gerichtet werden,
  2. die entscheidende Frage,
  3. eine Begründung und
  4. einen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme müssen enthalten sein.
  5. Das Begehren muss von mindestens 10% der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein.

 

 

Die Prüfung der Unterlagen ergab:

 

  1. Dass der Antrag am 4. August 2915 schriftlich an den Stadtvertretervorsteher eingegangen ist,
  2. die entscheidende Frage: „Soll der Tierpark Burg Stargard erhalten und    

weiterbetrieben werden“ ist enthalten, ist somit hinreichend klar und bringt das Ziel des Bürgerbegehrens eindeutig zum Ausdruck.

  1. Die Begründung ist auf den Unterschriftslisten enthalten,
  2. ein Vorschlag zur Deckung der Kosten ist enthalten und
  3. es wurden insgesamt 79 Listen mit 738 Unterschriften übergeben. Da aber 55 Eintragungen nicht zugelassen wurden, weil diese nach dem Abgleich im Einwohnermelderegister nicht nachgewiesen werden konnten, falsche Angaben eingetragen oder Eintragungen unvollständig waren, wurden nur 683 Unterschriften

anerkannt. Laut Einwohnermelderegister der Stadt Burg Stargard, Stand 04.08.2015, sind in der Stadt Burg Stargard 4.368 Bürger wahlberechtigt, so dass das Unterschriftenvotum von 10 % der stimmberechtigten Bürger erreicht wurde.

 

 

Bei der Prüfung des Kostendeckungsvorschlages ist festzustellen, dass dieser nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 3 der DVO M-V entspricht, der fordert, dass der Vorschlag auch die voraussichtlich zu erwartende Kostenhöhe der verlangten Maßnahme enthalten muss.

Bei der Kostenermittlung ist die Differenzmethode anzuwenden. Das bedeutet, es muss ein Deckungsvorschlag für die zusätzlichen Kosten, die bei Annahme des Bürgerbegehrens gegenüber der zuvor bestehenden Beschlusslage - hier Schließung des Tierparkes - entstehen würden, beigebracht werden.

Hier genügen überschlägige, aber schlüssige Angaben über die geschätzte Höhe der anfallenden Kosten und die Folgen der Umsetzung der Maßnahme. Anzugeben ist auch, wie damit verbundene Folgekosten z.B. Betriebs- und Investitionskosten gedeckt werden sollen. Diese sind insoweit höhenmäßig zu beziffern und mit einem Vorschlag zur Deckung zu versehen.

An diesen Anforderungen scheitert der hier unterbreitete Kostendeckungsvorschlag. Er benennt weder die Kosten der Betreibung die insgesamt zu decken sind, noch verdeutlicht der Vorschlag, welche Kosten beispielsweise durch die Entwicklung des beabsichtigten Betreibermodells entstehen werden. Der Kostendeckungsvorschlag verdeutlicht weder, in welcher Höhe Spenden zu erwarten sind bzw. wer als Mitgesellschafter in Betracht kommt, noch welche finanziellen Mittel durch einen verstärkte Kooperation mit der Stadt Neubrandenburg erwartet werden.

Soweit im Antragsschreiben der Initiatoren vom 4. August 2015 die Einsparungen durch Personalkostenreduzierungen konkreter als im Finanzierungsvorschlag gefasst werden, ist dies zwar ein Ansatz, aber angesichts des tatsächlich anfallenden Zuschussbedarfes von derzeit jährlich 160 T€ nicht ausreichend. Auch im Anschreiben lässt das erwähnte Betreibermodell keine überschlägige, aber schlüssige Kostenschätzung erkennen. Eine höhenmäßige Bezifferung fehlt auch dort.

 

Die Antragsteller haben lediglich einen Finanzierungsvorschlag mit  verschiedenen möglichen Varianten einer weiteren Betreibung des Tierparks in Aussicht gestellt.

 

Somit ist das Bürgerbegehren gemäß § 20 Abs. 4 und 5 KV M-V formell unzulässig.

 

 

Die eingereichten Unterlagen zum Bürgerbegehren und die Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte sind als Anlage der Beschlussvorlage beigefügt.

 

 

 

Rechtliche Grundlage:

 

Kommunalverfassung M-V § 20 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zur KV M-V § 14 und 15

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

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Anlagen

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