Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/20/011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt die Änderungen zum Gesellschaftsvertrag der Wohnungswirtschafts-gesellschaft mbH Burg Stargard (siehe Anlage).

 

 

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Sachverhalt

Der Gesellschaftsvertrag der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Burg Stargard in der Fassung vom 15.02.2017 muss in zwei Punkten erneut geändert werden. Die Änderungen und Ergänzungen sind erforderlich, da durch die Kommunalaufsicht weitere Erfordernisse der Anpassung an die Kommunalverfassung aufgezeigt wurden. Des Weiteren sind die Änderungen auf Grund des Beschlusses des Aufsichtsrates von 22.05.2017 einzuarbeiten.

Im Gesellschaftsvertrag sollen daher folgende Änderungen vorgenommen werden:

§ 10 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag

bisher:

f) die Erarbeitung und Bestätigung von Beschlussempfehlungen für die Gesellschafterversammlung

für:

die Jahresplanung (materiell und finanziell);

den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),

die fünfjährige Finanzplanung;

die Kontrolltätigkeit und

die Verfügungen über Immobilien.

 

neu:

f) die Erarbeitung und Bestätigung von Beschlussempfehlungen für die Gesellschafterversammlung für

• den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),

• die Kontrolltätigkeit und

• die Verfügungen über Immobilien.

Ergänzung:

g) die Beschlussfassung über die Jahresplanung (materiell und finanziell) und die fünfjährige Finanzplanung.

 

§ 16 Abs. 1 Satz 1 Gesellschaftsvertrag

bisher:

(1) Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie der Lagebericht sind durch die Geschäftsführung innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen und von dem durch Gesellschafterbeschluss bestellten Abschlussprüfer prüfen zu lassen.

 

neu:

(1) Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie der Lagebericht sind durch die Geschäftsführung gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB aufzustellen und von dem bestellten Abschlussprüfer prüfen zu lassen.

 

 

§ 16 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag

bisher:

Jahresabschluss und Lagebericht sind nach Prüfung durch den Abschlussprüfer zusammen mit dem Prüfungsbericht unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Prüfung und danach der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

 

neu:

Jahresabschluss und Lagebericht sind nach Prüfung durch den Abschlussprüfer zusammen mit dem Prüfungsbericht unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Prüfung und danach der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Der Stadt Burg Stargard wird der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers übersandt, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften unmittelbar gelten oder entgegenstehen.

 

§ 18 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag

 

bisher:

Der Rechnungsprüfungsbehörde der Stadt Burg Stargard werden die Rechte gem. § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz gewährt.

neu:

Der Stadt Burg Stargard werden die Rechte gem. § 53 Absatz 1 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt. Des Weiteren werden der Stadt Burg Stargard und der für die überörtlichen Prüfungen zuständigen Prüfungsbehörde die  Befugnisse gem. § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 70 ff. KV M-V

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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