Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/20/017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird durch die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard nachfolgender Beschluss gefasst:

 

1. Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard stimmt dem Entwurf der 5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard - Teilbereich Alter Gutshof Quastenberg- bestehend aus Begründung und Planzeichnung zu.

2. Der Entwurf der 5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard - Teilbereich Alter Gutshof Quastenberg - bestehend aus Begründung und Planzeichnung und  den vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Referat Infra I 3) sind öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen, ebenso im Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet.

3. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung durch Übersenden von Entwurf und Begründung zu unterrichten.

 

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Sachverhalt

Für das o.g. Gebiet weist der rechtskräftige Teilflächennutzungsplan der Stadt Burg Stargard die Nutzung als gemischte Baufläche aus.

Unmittelbar westlich an den Änderungsbereich angrenzend sind die Betriebsgebäude des Vorhabenträgers als Anlagen für die landwirtschaftliche Tierproduktion gekennzeichnet.

Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

Mit der beabsichtigten Ausweisung als Wohnbaufläche im Zuge des Bebauungsplan-verfahrens Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ wird eine teilweise Änderung des Flächennutzungsplans notwendig, da die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Flächennutzungsplan dargestellt werden muss. Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB kann mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes auch gleichzeitig der Flächennutzungsplan geändert werden (Parallelverfahren).

 

Anzustrebendes Planungsziel ist:

Mit der 5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard wird die Teil-fläche mit gemischter Nutzung in eine Wohnbaufläche umgewandelt.

 

Rechtliche Grundlage:

Baugesetzbuch

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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