Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/20/034

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt die Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ der Stadt Burg Stargard.

Die Veränderungssperre ist dem Bauamt und der Kommunalaufsicht des Landkreises mitzuteilen.

 

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Sachverhalt

Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst (hier: B-Plan Nr. 23Alter Gutshof Quastenberg“ der Stadt Burg Stargard), kann die Stadt zur Sicherung der Planung für den zukünftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen:

 

(1)In dem auf der Karte gekennzeichneten räumlichen Geltungsbereiches dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB generell nicht durchgeführt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

a.)Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben;

b.)Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.

 

(2)In dem auf der Karte gekennzeichneten Gebiet dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken, deren Veränderungen nicht genehmigungszustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

(3)Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlang hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

Durch die Veränderungssperre soll verhindert werden, dass Bauvorhaben zukünftigen B-Planungen nicht zuwiderlaufen.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 5 KV M-V; §§ 14 und 16 BauGB

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

 

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Anlagen

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