Beschlussvorlage - 05GV/20/019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Groß Nemerow stimmt einer Einleitung eines Verfahrens zur 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ort Krickow zu.

 

 

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Sachverhalt

Durch die Eigentümerin des Flurstücks 19/11 der Flur 3 in der Gemarkung Krickow wird beantragt, die bestehende Satzung auszudehnen und die Flächen zwischen Dorfstraße und Seeufer mit in den Satzungsbereich einzubinden und auch teilweise mit Baurecht zu belegen.

 

Die Planungshoheit unterliegt entsprechend § 2 Abs. 1 BauGB einzig und allein der Gemeinde (eigener Verantwortungskreis). Um ein ordnungs- und zeitgemäßes Bauleitplanverfahren durchführen zu können, ist es daher erforderlich, dass bereits vor Beginn des Verfahrens alle bekannten bzw. im Raum stehenden Probleme und Fragen geprüft und abgeklärt sein sollten.

Fragwürdig ist aus Sicht der Verwaltung insbesondere die verkehrliche und versorgungstechnische Erschließung der beplanten Grundstücke (Trink- und Abwasserver- und -entsorgung, Müllabführ, Parkplätze, Zuwegung etc.).

 

Des Weiteren wird entsprechend § 34 Abs. 4 BauGB eine Änderung der bestehenden Klarstellungs- und Ergänzungssatzung keine Aussicht auf Erfolg haben, da eine solche Satzung entsprechend § 34 Abs. 4 BauGB

a) nur die Grenzen für im Zusammenhang bebauten Ortsteile festlegt.

b) bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegt,

    wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind.

c) einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezieht,

    wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs

    entsprechend geprägt sind.

Das ist hier nicht der Fall.

Weiterhin ist zu beachten, dass auch der bestehende Flächennutzungsplan der Gemeinde Groß Nemerow zu ändern wäre. Dieser sieht hier nur Grünfläche mit der Zweckbindung „Erholungs- und Freizeitgärten“ vor.

Im süstlichen Bereich grenzt außerdem ein „Biotop“ an den vorgesehenen Planbereich.

 

Auf Grund der Tatsache, dass eine Änderung der Satzung in der Folge für die Gemeinde größere Probleme hervorrufen kann, wird verwaltungsseitig empfohlen, der Beschlussvorlage nicht zuzustimmen!

 

Rechtliche Grundlage:

BauGB

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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