Beschlussvorlage Gemeinde Cölpin - 03GV/20/004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

In Umsetzung der Musterprozessvereinbarung (Beschlussfassung 03GV/12/011 vom 13.12.2012) und im Ergebnis des in der Anlage beigefügten Vergleichs des Oberverwaltungsgerichts M-V im Verwaltungsstreitverfahren zwischen der Stadt Burg Stargard und der Gemeinde Holldorf vom 26.05.2020 verpflichtet sich die Gemeinde zur Zahlung von 24.870,35 € bis zum 31.12.2020 an die Stadt Burg Stargard.

Dieser Betrag bemisst sich nach der Hälfte des in der Musterprozessvereinbarung unter Ziffer 3.3 bezifferten Betrages (ohne Zinsen).

Die Gemeinde Cölpin nimmt den mit Schreiben vom 30.12.2011 eingelegten Widerspruch gegenüber der Forderung der Stadt Burg Stargard zurück und verzichtet auf die Rückforderung der festgesetzten Beträge.

 

 

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Sachverhalt

Die Gemeinde Cölpin hat gegen die Rück- und Nachforderungen der Stadt Burg Stargard zur Neuberechnung des Schullastenausgleiches für die Jahre 2002 bis 2010 in Höhe von 49.740,71 € Widerspruch eingelegt. Durch eine Musterprozessvereinbarung hat sich die Gemeinde bereiterklärt, sich der rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens der Stadt Burg Stargard gegen die Gemeinde Holldorf zu unterwerfen.  

Mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht M-V sollten die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Berechnung des Schullastenausgleiches für die Jahre 2002 bis 2010 geklärt werden. Es handelte sich hierbei größten Teils um die Frage, ob die Leasingrate der Regionalen Schule zur Berechnung des Schullastenausgleichs herangezogen werden durfte.

Am 26.05.2020 wurde in einem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Greifswald verhandelt. Im Ergebnis dieses Erörterungstermins wurde von den Beteiligten der in der Anlage beigefügte Vergleich erarbeitet.

 

Bis zum 30.09.2020 kann die Stadt Burg Stargard oder auch die Gemeinde Holldorf den Widerruf gegenüber dem Oberverwaltungsgericht erklären.

Wenn alle Gemeinden des Amtes eine entsprechende Vorlage beschließen, wird der Widerruf nicht erklärt.

 

Rechtliche Grundlage: KV M-V, Verwaltungsgerichtsordnung

 

 

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Finanz. Auswirkung

Zahlung in Höhe von 24.870,35 € an die Stadt Burg Stargard

 

 

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