Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/20/043

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 2, § 3 Abs 1 und § 4 Abs 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird durch die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard nachfolgender Beschluss gefasst:

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard stimmt dem Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 25 „Solarpark Cammin-Riepke“ der Stadt Burg Stargard - bestehend aus Begründung mit dem Umweltbericht und Planzeichnung zu.
  2. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 25 „Solarpark Cammin-Riepke“ der Stadt Burg Stargard bestehend aus Begründung mit dem Umweltbericht und Planzeichnung ist öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, ebenso im Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet.

Die betroffenen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und die Nachbargemeinden § 2 Abs. 2 BauGB sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung durch Übersenden von Vorentwurf und Begründung mit dem Umweltbericht zu unterrichten. .

 

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Sachverhalt

In der Stadt Burg Stargard soll an den Standorten im Ortsteil Cammin und Riepke durch private Investoren eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet werden.

Mit der Planung sind folgende Ziele verbunden:

-          Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage

-          Nutzung erneuerbarer Energien

-          Nutzung einer geeigneten Fläche zur Erzeugung erneuerbarer Energien

-          Beitrag zu einer positiven Entwicklung der Stadt  

 

Anzustrebendes Planungsziel ist:

Planungsziel der Aufstellung des Bebauungsplanes soll sein, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage zur Umwandlung von Solarenergie in Gleichstrom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird, zu schaffen. Das Planvorhaben soll dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien aus Gründen des Ressourcen- und Klimaschutzes zu erhöhen.

 

Rechtliche Grundlage:

Baugesetzbuch

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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