Beschlussvorlage - 14GV/20/007
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmung zum Vergleichsvorschlag im Schullastenausgleichsverfahren Stadt Burg Stargard ./. Gemeinde Holldorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Sylvia Voss
- Einreicher:
- Sylvia Voß
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal
|
Entscheidung
|
|
|
25.08.2020
|
Beschlussvorschlag
In Umsetzung der Musterprozessvereinbarung (Beschlussfassung 03GV/12/011 vom
13.12.2012) und im Ergebnis des in der Anlage beigefügten Vergleichs des
Oberverwaltungsgerichts M-V im Verwaltungsstreitverfahren zwischen der Stadt Burg
Stargard und der Gemeinde Holldorf vom 26.05.2020 verpflichtet sich die Gemeinde zur
Zahlung von 127.383,19 € bis zum 31.12.2020 an die Stadt Burg Stargard.
Dieser Betrag bemisst sich nach der Hälfte des in der Musterprozessvereinbarung unter
Ziffer 3.3 bezifferten Betrages (ohne Zinsen)..
Sachverhalt
Mit Datum vom 13.12. und 28.12.2011 wurden durch die Stadt Burg Stargard der Gemeinde Lindetal 95.200,56 € Schullastenausgleich für die Jahre 2002 – 2006 und 159.565,81 € für die Neuberechnung des Schullastenausgleiches der Jahre 2005 – 2010 in Rechnung gestellt. Beide Zahlungen wurden bisher nicht beglichen, da die Gemeinde mit Beschluss 14GV/12/06 zustimmte, sich dem Urteil des durch die Stadt Burg Stargard und der Gemeinde Holldorf geführten Musterprozesses anzuschließen.
Mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht M-V sollten die unterschiedlichen
Rechtsauffassungen zur Berechnung des Schullastenausgleiches für die Jahre 2002 bis
2010 geklärt werden. Es handelte sich hierbei größten Teils um die Frage, ob die
Leasingrate der Regionalen Schule zur Berechnung des Schullastenausgleichs
herangezogen werden durfte.
Am 26.05.2020 wurde in einem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Greifswald verhandelt und durch die Richter festgestellt, dass die Heranziehung der Leasingrate rechtskonform gewesen ist. Im Ergebnis dieses Erörterungstermins, bei dem auch andere Rechtsfragen geklärt worden sind, wurde von den Beteiligten der in der Anlage beigefügte Vergleich erarbeitet.
Bis zum 30.09.2020 kann die Stadt Burg Stargard oder auch die Gemeinde Holldorf den Widerruf gegenüber dem Verwaltungsgericht erklären. Wenn alle Gemeinden des Amtes eine entsprechende Vorlage beschließen, wird der Widerruf nicht erklärt.
Rechtliche Grundlage:
KV M-V, Verwaltungsgerichtsordnung
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
592 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
290,5 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
517,8 kB
|