Beschlussvorlage - 14GV/20/007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

In Umsetzung der Musterprozessvereinbarung (Beschlussfassung 03GV/12/011 vom

13.12.2012) und im Ergebnis des in der Anlage beigefügten Vergleichs des

Oberverwaltungsgerichts M-V im Verwaltungsstreitverfahren zwischen der Stadt Burg

Stargard und der Gemeinde Holldorf vom 26.05.2020 verpflichtet sich die Gemeinde zur

Zahlung von 127.383,19 € bis zum 31.12.2020 an die Stadt Burg Stargard.

Dieser Betrag bemisst sich nach der Hälfte des in der Musterprozessvereinbarung unter

Ziffer 3.3 bezifferten Betrages (ohne Zinsen)..

 

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Sachverhalt

Mit Datum vom 13.12. und 28.12.2011 wurden durch die Stadt Burg Stargard der Gemeinde Lindetal  95.200,56 € Schullastenausgleich für die Jahre 2002 – 2006 und 159.565,81 € für die Neuberechnung des Schullastenausgleiches der Jahre 2005 – 2010 in Rechnung gestellt. Beide Zahlungen wurden bisher nicht beglichen, da die Gemeinde mit Beschluss 14GV/12/06 zustimmte, sich dem Urteil des durch die Stadt Burg Stargard und der Gemeinde Holldorf geführten Musterprozesses anzuschließen.

Mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht M-V sollten die unterschiedlichen

Rechtsauffassungen zur Berechnung des Schullastenausgleiches für die Jahre 2002 bis

2010 geklärt werden. Es handelte sich hierbei größten Teils um die Frage, ob die

Leasingrate der Regionalen Schule zur Berechnung des Schullastenausgleichs

herangezogen werden durfte.

Am 26.05.2020 wurde in einem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Greifswald verhandelt und durch die Richter festgestellt, dass die Heranziehung der Leasingrate rechtskonform gewesen ist. Im Ergebnis dieses Erörterungstermins, bei dem auch andere Rechtsfragen geklärt worden sind, wurde von den Beteiligten der in der Anlage beigefügte Vergleich erarbeitet.

Bis zum 30.09.2020 kann die Stadt Burg Stargard oder auch die Gemeinde Holldorf den Widerruf gegenüber dem Verwaltungsgericht erklären. Wenn alle Gemeinden des Amtes eine entsprechende Vorlage beschließen, wird der Widerruf nicht erklärt.

 

Rechtliche Grundlage: 

KV M-V, Verwaltungsgerichtsordnung

 

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Finanz. Auswirkung

Zahlung in Höhe von 127.383,19 € an die Stadt Burg Stargard
 

 

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