Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/20/062

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Auf der Grundlage des Abwägungsbeschlusses vom 02.12.2020 der Stadtvertretung Burg Stargard und aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786), der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18. Dez. 1990 (BGBI. I S. 58) - alle in der derzeit gültigen Fassung, beschließt die Stadtvertretung Burg Stargard die

   

Feststellung der 5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard mit den Ortsteilen Quastenberg, Lindenhof, Sabel, Bargensdorf und Kreuzbruchhof, Teilbereich: Alter Gutshof Quastenberg,

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Bürger sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Bedenken und Anregungen erhoben haben, von dem Abwägungsergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Genehmigung der 5. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard mit den Ortsteilen Quastenberg, Lindenhof, Sabel, Bargensdorf und Kreuzbruchhof, Teilbereich: Alter Gutshof Quastenberg bestehend aus der Planzeichnung mit der Begründung und Umweltbericht beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte zu beantragen.

 

Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich nach den gesetzlichen Vorschriften und nach der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard bekannt zu machen; dabei ist anzugeben, wo der Plan während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft erlangt werden kann.

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Sachverhalt

Mit der beabsichtigten Ausweisung als Wohnbaufläche im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Nr. 23 „Alter Gutshof Quastenberg“ wird eine teilweise Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Stadt Burg Stargard notwendig, da die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Teilflächennutzungsplan angepasst werden muss. Für das derzeitige Gebiet weist der rechtskräftige Flächennutzungsplan die Nutzung als „gemischte Baufläche“ aus.

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rechtliche Grundlagen

Baugesetzbuch, Kommunalverfassung M-V

 

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Finanz. Auswirkung

keine

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Anlagen

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