Beschlussvorlage - 14GV/20/017
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundsatzbeschluss - Neubau Spielplatz in Lindetal OT Marienhof
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Thomas Schröder
- Einreicher:
- Herr Schröder
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung der Gemeinde Lindetal
|
Entscheidung
|
|
|
20.10.2020
|
Sachverhalt
Der jetzige Spielplatz in Marienhof besteht aus einer Turmkombination und aus einem Sandkasten. Die Turmkombination ist in einem sehr schlechten Zustand und weist gravierende Mängel auf.
In diesem Zusammenhang sollte auch beraten werden, aus welchem Material die zukünftigen Spielgeräte bestehen sollten. Als Naturmaterial unterliegt ein Holz-Spielgerät, das Wind und Wetter ausgesetzt ist, der natürlichen Verwitterung. Insbesondere Feuchtigkeit beschleunigt die Verrottung, die das Spielgerät instabil machen und schlimmstenfalls zerstören kann. Grundsätzlich braucht ein hochwertiges Holz-Spielgerät ein gewisses Maß an Holzschutz und Holzpflege, damit es Ihren Kindern lange Spaß am Spielen bringt. Das bedeutet höhere Unterhaltungskosten als Spielgeräte aus Aluminium. Grundsätzlich haben Aluminium Spielgeräte eine höhere Lebensdauer als Spielgeräte aus Holz. Die Verwaltung schlägt Spielgeräte aus Aluminium oder aus pulverbeschichteten verzinkten Stahl vor.
Seit dem 13.05.2019 ist die neue Richtlinie für die Förderung von Kinderspielplätzen im ländlichen Raum (Spielplatzförderrichtlinie – SpielplFöRL M-V) veröffentlicht. Hierrüber könnten Fördermittel für den Neubau des Spielplatzes in Marienhof beantragt werden. Die Höhe der Zuwendung bei gefährdeter dauernder Leistungsfähigkeit der Gemeinde beträgt 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung ist je Spielplatz auf eine Bruttosumme in Höhe von 20.000,00 € begrenzt. Der Fördermittelantrag ist bis zum 31.05. des Jahres, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Rechtliche Grundlage:
KV M-V, GemHVO-Doppik, SpielplFöRLM-V