Beschlussvorlage Gemeinde Cölpin - 03GV/20/011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2019 beschließt die Gemeindevertretung folgendes:

  1. Der zweckgebundenen Kapitalrücklage wird auf Grund von § 18 Abs. 4 der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik M-V (GemHVO-Doppik) zur Herstellung des gesamten Ausgleichs des Ergebnishaushaltes ein Betrag aus zuvor zugeführten investiven Zuweisungen in Höhe von 60.864,11 EUR entnommen.
  2. Weiterhin wird der allgemeinen Kapitalrücklage wird auf Grund von § 18 Abs. 5 der GemHVO-Doppik zur Herstellung des gesamten Ausgleichs des Ergebnishaushaltes ein Betrag in Höhe von 216.185,43 EUR entnommen.
  3. Die Gemeindevertretung nimmt den Prüfungsvermerk des Rechnungs-prüfungsausschusses zur Prüfung des Jahresabschlusses 2019 zur Kenntnis.
  4. Der Jahresabschluss 2019 wird mit einem ausgewiesenen Eigenkapital von 2.413.093,78 EUR bei einer Bilanzsumme von 4.490.756,74 EUR und einem Jahresergebnis (nach Rücklagenentnahme) von 259.692,85 EUR festgestellt.

 

 

 

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Sachverhalt

 

Nach § 60 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV MV) beschließt die Gemeindevertretung über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und entscheidet über die Entlastung des Bürgermeisters in einem gesonderten Beschluss. Der Jahresabschluss 2019 wurde durch den Rechnungsprüfungs-ausschuss des Amtes Stargarder Land geprüft. Dieser bediente sich eines sachverständigen Dritten, der NKHR Beratung Rostock. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat vorgeschlagen, den Jahresabschluss zu beschließen und dem Bürgermeister Entlastung zu erteilen.

 

 

 

 

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rechtliche Grundlagen

§ 60 Abs. 5 KV M-V

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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