Antrag - 00SV/20/076

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard

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Sachverhalt

Die Hauptsatzung wird in § 5 9) wie folgt geändert:

9) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind öffentlich, soweit nicht anderes bestimmt ist. § 4 Abs 2 gilt entsprechend.

 

Die Abwägung zwischen den Vor- und Nachteilen öffentlicher Ausschusssitzungen wird gem. KV M-V der Stadtvertretung überlassen. Daber müssen wir bedenken, dass einerseits die Öffentlichkeit der Sitzung dem Informationsbedürfnis der einwohner entgegen kommt, andererseits aber Fensterreden sowie die Verlagerung der Vorentscheidung in informelle Zirkel durch die Nichtöffentlichkeit vermieden werden können. Bedenklich wäre es, wenn die Möglichkeit zur nichtöffenlichen Tagung des HA dazu missbraucht würde, unangenehme Themen durch Überweisung in den HA aus der Öffentlichkeit der Stadtvertretersitzung herauszunehmen. Das könnte durch die vorgeschlagene Regelung in der Hauptsatzung verhindert werden, die für alle zur Entscheidung übertragenen Angelegenheiten, die in der GemV öffentlich zu behandeln wären, auch im HA die Öffetnlichkeit zulässt.

Das häufig gehörte Argument, dass man sich ohne Öffentlichkeit mal die Meinung sagen  können, kann nicht zählen. Wir haben immer die Regeln des Anstandes zu wahren. Auch in der Hauptsatzung des LK MSE ist die Öffentlichkeit im Kreisausschuss zugelassen.

 

 

Die Hauptsatzung wird in § 5 Abs. 3) 1. Wie folgt geändert:

  1. Bei Genehmigung von Verträgen nach KV M-V § 38 Abs. 6 Satz 6 und 7, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 500 € bis 5.000 € sowie wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 200 € bis 1.000 € pro Monat.

Die Wertgrenzen haben sich an der finanziellen Leistungskraft des städt. Haushlat zu orientieren. Sowohl HA als auch SV sollten die eigenen Entscheidungen nicht aus der Hand geben.

Die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird nachgereicht

 

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rechtliche Grundlagen

KV M-V § 38

 

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Finanz. Auswirkung

Keine Finanzierung erforderlich, da keine Kosten anfallen.

 

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Anlagen

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