Antrag - 00SV/20/077

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard

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Sachverhalt

In die Hauptsatzung wird eingefügt:

 

- § 8 a Gleichstellungsbeauftragte

- § 8 b Behindertenbeauftragte/r.

Der § 9 Entschädigung wird ergänzt durch:

10) Die Gleichstellungsbeauftragte

11) Der/die Behindertenbeauftragte

 

Beide Beauftragte waren bis 2018 fest eingebunden in die Arbeit der Verwaltung und Vertretung. Nach der letzten Kommunalwahl wurden beide Stellen nicht mehr besetzt. Es fehlte auch jegliches Bemühen um die Nachfolgebesetzung seitens der Stadtverwaltung. Die Vertretung folgte mehrheitlich der CDU-Fraktion zur unbegründeten Streichung.

Besonders das Fehlen eines Behindertenbeauftragten ist in den vergangenen Jahren schmerzhaft spürbar. Die Absicht die Aufgaben durch Verwaltungsangestellte wahrnehmen zu lassen, war nicht hilfreich. Zumal eine Bestellung nicht erfolgt ist und damit die Aufgaben nur mangelhaft durchgeführt werden.

Die Entschädigung richtet sich nach der Entschädigungsverordnung. Sollte der Haushalt die Mittel für die Aufwandsentschädigung nicht hergeben wird empfohlen u.a. auf die Fraktionszuwendungen zu verzichten.

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rechtliche Grundlagen

KV M-V § 5, § 41 und § 41 a, Entschädigungsverordnung

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Finanz. Auswirkung

Erhöhug der Aufwendungen nach Bestellung von 200 € monatl.

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Anlagen

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