Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/21/008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung nimmt die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für das Vorhaben Neubau/Sanierung der Marktstraße 5 und 7 (Bürgerhaus) zu Kenntnis und stimmt der Durchführung des Bauvorhabens zu.

Der Bürgermeister wird beauftragt, nach Zustimmung der Kommunalaufsicht zur gesicherten Finanzierung / Förderung des Vorhabens, die öffentliche Ausschreibung und Vergabe der weiteren Planungsphasen 5 bis 9 sowie für die Bauleistungen entsprechend der in der Anlage dargestellten Losaufteilung zu veranlassen.

 

 

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Sachverhalt

 

Mit Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 28.03.2012 wurde das Ziel festgelegt, das Objekt Marktstraße 7 unter Einbeziehung der Freifläche Marktstraße 5 zu sanieren und künftig als Bürgerhaus mit Ratssaal zu nutzen.

 

Mit Datum vom 27.09.2016 wurde der Grundstückserwerb für die Marktstraße 5 beschlossen, so dass die Planungen für die Realisierung des ausgesprochenen Ziels weiter verfolgt und letztlich im Rahmen der Stadtvertretersitzung am 10.04.2019 beschlossen werden konnten.

 

Nachdem parallel hierzu maßnahmebezogen entsprechende Programmanträge gegenüber dem Land im Rahmen der Stadtsanierung gestellt wurden, gab es die Bestätigung der Bereitstellung von Städtebaufördermitteln für die Jahre 2019 und 2020 in einer Gesamtsumme von 2,49 Mio. €.

 

Für das Projekt musste per separatem Antrag die konkrete Förderung beantragt werden, die nach abschließender Bestätigung (Ministerium, Finanzaufsicht) dann auch abgerufen werden kann.

 

 

Die Umsetzung dieser Maßnahmen ist nun, nachdem sich die Fördermittel-, Planungs- sowie Genehmigungsverfahren sehr lange hinzogen, für die Jahre 2021 bis 2023 geplant, wobei in diesem Jahr voraussichtlich nur noch mit den bauvorbereitenden Maßnahmen (Teilabriss, Untersuchung Bodendenkmal) begonnen werden kann.

Die im Rahmen der Stadtsanierung zur Verfügung zu stellenden Zuschüsse, wurden bzw. werden im Rahmen der Haushaltsplanung 2020 sowie 2021 ff bereitgestellt.

 

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung beruht auf § 9 GemHVO-Doppik M-V. Gemäß § 9 GemHVO-Doppik M-V sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung erst zu beschließen und im Finanzhaushalt auszuweisen, wenn unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, zumindest durch einen Vergleich der Anschaffungs- und Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Stadt wirtschaftlichste Lösung ermittelt wurde. Da diese Maßnahme von erheblicher finanzieller Bedeutung ist, muss hierfür eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vorliegen.

 

Gemäß Hauptsatzung, erfolgt über den Hauptausschuss die Beschlussfassung zur Einleitung und Ausschreibungsart. Entsprechend § 3 a VOB erfolgt die Ausschreibung der einzelnen Lose öffentlich.

Gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgt eine schriftliche Information an mögliche Bieter, so dass insbesondere auch regionale Unternehmen nochmal auf die Ausschreibung und Beteiligungsmöglichkeit hingewiesen werden. Die Ausschreibung muss als elektronische Vergabe durchgeführt werden.

 

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rechtliche Grundlagen

Kommunalverfassung M-V, § 5 Abs. 4 Pkt. 1 Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard, § 3 VOB

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Finanz. Auswirkung

Zuschuss an die Stadtsanierung

2021  51103.01900000 Auszahlungen = 692.900 €

2022  51103.01900000 Auszahlungen = 792.900 €

2023  51103.01900000 Auszahlungen = 498.600 €

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Anlagen

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