Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/21/012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Auf der Grundlage des Abwägungsbeschlusses vom 26.05.2021 der Stadtvertretung Burg Stargard und aufgrund des § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786), der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18. Dez. 1990 (BGBI. I S. 58) - alle in der derzeit gültigen Fassung, beschließt die Stadtvertretung Burg Stargard den

   

Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“, der Stadt Burg Stargard,

 

bestehend aus der Planzeichnung Teil A, dem Textteil B und den örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Die Begründung wird gebilligt. Bestandteil des vorhabenbezogenen B-Planes ist auch der Vorhaben- und Erschließungsplan. Der Durchführungsvertrag wurde vor Satzungsbeschluss abgeschlossen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Genehmigung des vorhabenbezogenen B-Planes
Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ bestehend aus der Planzeichnung mit der Begründung und Umweltbericht beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte zu beantragen.

 

Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich nach den gesetzlichen Vorschriften und nach der Hauptsatzung der Stadt Burg Stargard bekannt zu machen; dabei ist anzugeben, wo der Plan während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft erlangt werden kann.

 

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Sachverhalt

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 21 Sondergebiet Ferienhäuser „Birkenallee Cammin“ schafft die planerischen Voraussetzungen zur Umnutzung bzw. Ertüchtigung der bestehenden Unterkunftsgebäude in Ferienhäuser durch den Einbau von Küchen und Bädern und dem Ausbau der Häuser entsprechend den abgestimmten Planungen.

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rechtliche Grundlagen

Baugesetzbuch, Kommunalverfassung M-V

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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