Informationsvorlage - 00SV/20/051-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Aufgrund wiederholt auftretender Anfragen von Anwohnern nach Parkausweisen tritt immer wieder das Problem zutage, dass Anträge abgelehnt werden müssen und in der Folge untereinander Diskussionen entstehen, warum die Verwaltung einzelnen Anträgen zustimmt und andere Anfragen ablehnt.

Begründet werden Ablehnungen in der Regel mit nur begrenzt verfügbaren Parkflächen sowie eigenen Möglichkeiten auf dem privaten Grundstück. Eine gerechte Zuteilung von Anwohnerparkausweisen ist jedoch nur schwer möglich.

 

Andererseits gibt es Anfragen, ob man die Parkzeitbegrenzung nicht auch von einer auf zwei Stunden (z.B. für Kunden Frisör) erhöhen, oder ob man diese dann auch nach 18 Uhr gelten lassen kann, da Anwohner aus anderen Straßenzügen (gerade in Wintermonaten) dort parken.

 

Aus diesem Grunde wurden folgende Möglichkeiten für eine Parkregelung im betroffenen Bereich nochmal geprüft:

 

  1. generelle Aufhebung der Parkzeiteinschränkung von 1 h
  • würde möglicherweise noch stärker dazu führen, dass Pkw-Halter dort ganztägig parken, obwohl auf dem eigenen Grundstück Möglichkeiten bestehen

 

  1. Nutzung der vorhandenen Parkmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum generell nur mit Anwohnerparkausweis
  • wäre sowohl für die verbliebenen Geschäftsinhaber, als auch für Besucher nachteilig

 

  1. Erhöhung der Parkzeiteinschränkung von einer auf zwei Stunden

 

  1. Erhöhung der Parkzeiteinschränkung von einer auf zwei Stunden und Parkberechtigung für jeden berichtigten Anwohner ohne anderweitige Möglichkeit

 

 

Nach Abwägung der Vor- und Nachteile der einzelnen Parkregelungen würde verwaltungsseitig vorgeschlagen werden, die letztgenannte Möglichkeit, zumindest testweise für 1 Jahr, umzusetzen.

 

Derzeit stehen im betroffenen Bereich etwa 45 Parkflächen zur Verfügung. Die bestehenden Parkberechtigungen kann man entweder wieder einziehen oder einfach zeitlich auslaufen lassen, um neue Anwohnerparkbereichtigungen mit der benannten Einschränkung auszustellen.

Laut Auskunft der Verkehrsbehörde würde bei der vorgeschlagenen Variante keine Beschlussfassung der Stadtvertretung erforderlich sein, so dass die Verwaltung entsprechende Änderungen dann selbstständig organisieren könnte.

 

 

Der Ausschuss wird gebeten den Sachverhalt zu diskutieren und hierzu eine Empfehlung zur Umsetzung abzugeben.

 

Nach der Ausschusssitzung am 25.02.2021 wurden durch die Verwaltung alle 112 Haushalte der Langen und Kurzen Straße angeschrieben. Hiervon hat die Verwaltung 35 Rückmeldungen erhalten.

 

Es gaben von den 35 zurückgemeldeten Bewohnern an

11 keine Zufahrt zu haben

52 Fahrzeuge zu haben

25 keine Stellflächen auf dem Grundstück zu haben.

 

Ein Bedarf an 36 Stellplätzen aufgrund der benannten Rückmeldungen wurde seitens der Verwaltung ermittelt.

 

Die derzeitige Gebührenhöhe beträgt 30,00 €. Eine Erhöhung ist rechtlich im letzten Jahr auf Bundesebene geprüft jedoch nicht verabschiedet worden. Daher ist eine weitere Anpassung derzeit nicht möglich.

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rechtliche Grundlagen

Kommunalverfassung M-V, Straßenverkehrsordnung  

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Finanz. Auswirkung

keine 

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