Beschlussvorlage - 09GV/21/010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Pragsdorf nachfolgender Beschluss gefasst:

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pragsdorf beschließt den Planentwurf des

Bebauungsplanes Nr. 5 „Sondergebiet Photovoltaik Georgendorf“ der Gemeinde Pragsdorf.

Der Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht und Artenschutzfachbeitrag wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

  1. Der Planentwurf des Bebauungsplanes Nr. 5 „Sondergebiet Photovoltaik Georgendorf“ der Gemeinde Pragsdorf mit der Begründung einschl. Umweltbericht und Artenschutzbeitrag sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die betroffenen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.

Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind ortsüblich bekannt zu machen, ebenso im Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet.

 

  1. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einschl. Umweltbericht und Artenschutzfachbeitrag einzuholen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplanes Nr. 5 „Sondergebiet Photovoltaik Georgendorf“ der Gemeinde Pragsdorf unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 der VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Für die geplante Nutzung ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes als eine notwendige Voraussetzung erforderlich.

Der Bebauungsplan wird im Verhältnis zum Flächennutzungsplan, FNP, als vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt. Die Gemeinde hat bisher keinen FNP aufgestellt.

 

Für die Aufstellung des B-Planes bestehen dringende Gründe:

-          mit der Aufstellung wird die geordnete städtebauliche Entwicklung einer Brache-Fläche vorbereitet, wozu dringender Handlungsbedarf besteht

-          es gibt für die vorgesehene Nutzung ein gesamtgesellschaftliches Interesse

-          in absehbarer Zeit besteht für das übrige Gemeindegebiet kein Planungsbedarf auf der Ebene eines FNP

-          das Sondergebiet ist separat entwickelbar; dazu nimmt die Gemeinde auch die Argu-mentation der landesplanerischen Stellungnahme zur Kenntnis, in der auf entsprechende Programmsätze des RREP MS verwiesen wird.

 

Planungsziel der Gemeinde ist die Schaffung der planungsrechtlichen Bedingungen für die Nutzung von Photovoltaik zur Energieerzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netz.

Die Gemeinde Pragsdorf ermöglicht die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen auf dem Flurstück 16/7 und 35/2, Flur 2 in der Gemarkung Georgendorf. Mit dem Bebau-ungsplan Nr. 5 „Sondergebiet Photovoltaik Georgendorf“ sollen die Rechtsgrundlagen für das Vorhaben entwickelt werden. 

Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen sowie die dafür notwendigen Flächen werden festge-setzt. Im Zuge des Bauleitplanverfahrens ist zu klären, inwieweit Einwirkungen auf die Schutzgüter bestehen. 

 

 

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rechtliche Grundlagen

BauGB, KV M-V

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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