Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/21/015-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Burg Stargard beschließt, künftig auf Sammelwerbeanlagen an den Ortseingängen zu verzichten und die Möglichkeit zur Bewerbung von Firmen in der Ortslage lediglich auf den bestehenden Hinweisschildern zu ermöglichen.

Der Bürgermeister wird beauftragt, mit dem bisherigen Anbieter die Anpassung des bestehenden Vertragsverhältnisses zu verhandeln oder optional eine Übernahme der Werbeanlagen anzustreben.

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Sachverhalt

Im Stadtgebiet Burg Stargard besteht derzeit die Möglichkeit an Lichtmasten sowie an Groß- und Kleinwerbeaufstellern für Unternehmen oder auch Veranstaltungen zu werben.   

Zur Organisation und Betreibung der Werbeeinrichtungen bestehen Vertragsverhältnisse mit 2 verschiedenen Anbietern. 

Insbesondere die Großwerbeanlagen an den Ortseingängen sind teilweise verwittert bzw. erneuerungsbedürftig und hinterlassen einen unansehnlichen Eindruck im Stadtgebiet.

   

Mit der Beratung und Beschlussfassung sollten die wesentlichen Kriterien für die Aufstellung und Betreibung der Werbeanlagen festgelegt werden. Nach mehrfachen Beratungen in den jeweils zuständigen Gremien, wurde die Empfehlung ausgesprochen, auf die Sammelwerbeanlagen an den Ortseingängen gänzlich zu verzichten und lediglich kleinere Werbeanlagen (bisherige Standorte: Bahnhofstraße / Walkmüllerweg, Marktstraße / Papiermühlenweg, Dewitzer / Teschendorfer Chaussee sowie Dewitzer Chaussee / Quastenberger Damm) weiterhin anzubieten.

Mit dem bestehenden Vertragspartner soll über die Fortführung des vorhandenen Vertrages in abgeänderter Form oder über die Übernahme der bestehenden Werbeanlagen verhandelt werden.

 

Für die Bewerbung von Veranstaltungen wird die Verwaltung einen separaten Vorschlag zur Gestaltung und Platzierung einreichen.

 

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rechtliche Grundlagen

Kommunalverfassung M-V

 

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Finanz. Auswirkung

Mieteinnahmen bei Vergabe bzw. Abschluss eines Standortmietvertrages, bei Übernahme der Anlagen ggf. Entschädigung gegenüber dem bisherigen Eigentümer

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