Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/21/028

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 2, § 3 Abs 1 und § 4 Abs 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird durch die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard nachfolgender Beschluss gefasst:

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard stimmt dem Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 26 „Solarpark Bargensdorf“ der Stadt Burg Stargard - bestehend aus Begründung mit dem Umweltbericht und Planzeichnung zu.
  2. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 26 „Solarpark Bargensdorf“ der Stadt Burg Stargard bestehend aus Begründung mit dem Umweltbericht und Planzeichnung ist öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, ebenso im Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet.

Die betroffenen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und die Nachbargemeinden § 2 Abs. 2 BauGB sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung durch Übersenden von Vorentwurf und Begründung mit dem Umweltbericht zu unterrichten. .

 

 

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Sachverhalt

In der Stadt Burg Stargard soll auf einer Fläche eines ehemaligen Abfallunternehmers in der Ortschaft Bargensdorf durch private Investoren eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet werden.

 

Anzustrebendes Planungsziel ist:

Planungsziel der Aufstellung des Bebauungsplanes soll sein, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage zur Umwandlung von Solarenergie in Gleichstrom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird, zu schaffen. Das Planvorhaben soll dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien aus Gründen des Ressourcen- und Klimaschutzes zu erhöhen. Weiterhin soll die derzeit mit Abfällen belegte Fläche freigeräumt werden.

 

 

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rechtliche Grundlagen

 BauGB, BauNVO, KV M-V

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Finanz. Auswirkung

keine

 

 

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Anlagen

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