Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/21/031

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard beschließt die Verlängerung des Durchführungszeitraumes der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme "Altstadt" bis zum 31.12.2031.

 

 

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Sachverhalt

Die derzeit gültige Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt" in Burg Stargard wurde mit Datum vom 11.12.2001 bekannt gemacht. Mit Rückwirkung vom 21.06.1993 wurde diese als rechtsverbindlich erklärt.

Der zum 01.01.2007 neu eingefügte § 235 Abs. 4 BauGB ordnet als Überleitungsvorschrift an, dass alle Sanierungssatzungen, die vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht worden sind, spätestens bis zum 31.12.2021 aufzuheben sind, es sei denn, dass zuvor in Anwendung des § 142 Abs. 3 BauGB eine andere Durchführungsfrist festgelegt worden ist.  

Nach § 142 Abs. 3 BauGB ist für alle Sanierungsmaßnahmen bei der förmlichen Festlegung durch besonderen Beschluss eine Frist für die Durchführung festzulegen, die 15 Jahre nicht überschreiten soll.

Um noch offene und auch weitere Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet der Stadt Burg Stargard umsetzen zu können, wurde entschieden, das Sanierungsgebiet für weitere 10 Jahre aufrecht zu erhalten um weitere Mittel aus Städtebauförderprogrammen beantragen zu können.

 

 

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rechtliche Grundlagen

Baugesetzbuch - BauGB

 

 

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Finanz. Auswirkung

Ausgaben für die Sanierung öffentlicher Gebäude, Straßen, Wege und Plätze.

Einnahmen von Mitteln aus Städtebauförderprogramme.

 

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Anlagen

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