Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/21/026-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Burg Stargard stimmt der Anfrage der Firma Genner Holding GmbH aus Ludwigslust zu, dass in Burg Stargard in der

 

Flur 2 auf den Flurstücken 10/2, 11/2, 12/5, 12/6, 13/5, 15/4, 17/5, 18/4, 21/7;

Flur 5 auf den Flurstücken 6/4, 10;

Flur 6 auf den Flurstücken 1/1, 2/1, 3/1, 4/1, 5/1, 6/1, 7/1, 10/46;

Flur 7 auf den Flurstücken 158, 180/6

 

der Gemarkung Burg Stargard die Flächen für die PV-Nutzung entwickelt werden können und beauftragt den Bürgermeister die Städtebaulichen Verträge vorzubereiten. In diesen Verträgen ist u. a. die Übernahme der Planungskosten sowie übrigen Kosten zu regeln.

 

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Sachverhalt

Durch die Firma Genner Holding GmbH aus Ludwigslust wurde eine Anfrage an die Stadtverwaltung gestellt, dass eine Gesamtfläche von ca. 61,4 ha in Burg Stargard (Gemarkung Burg Stargard Flur 2 auf den Flurstücken 10/2, 11/2, 12/5, 12/6, 13/5, 15/4, 17/5, 18/4, 21/7; Flur 5 auf den Flurstücken 6/4, 10; Flur 6 auf den Flurstücken 1/1, 2/1, 3/1, 4/1, 5/1, 6/1, 7/1, 10/46; Flur 7 auf den Flurstücken 158, 180/6) die derzeitig landwirtschaftlich genutzt wird für die Nutzung mit Photovoltaikanlagen umgewandelt werden kann.

 

Durch Herrn Reimers von der Genner Holding GmbH wurde das geplante Vorhaben im Stadtentwicklungsausschuss am 29.04.2021 vorgestellt. In der Vorstellung des Projektes am 29.04.2021 wurde durch Herrn Reimers angesprochen, dass das geplante Vorhaben nur über ein Zielabweichungsverfahren möglich sein kann.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte das Vorhaben nicht befürwortet werden, da es sich laut dem aktuellen Landesraumentwicklungsprogramm M-V und dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte um einen nicht geeigneten Standort für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage handelt.

Bei einem Großteil der beplanten Fläche handelt es sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen. Landwirtschaftliche Flächen für Freiflächenphotovoltaikanlagen dürfen entsprechend den o. g. Programmen nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen in Anspruch genommen werden. Das ist in diesem Falle nicht zutreffend.

 

Darüber hinaus würde durch die avisierte, großflächige Aufstellung von PV-Anlagen ein erheblicher Eingriff in das Landschaftsbild rund um Burg Stargard stattfinden, der auch die Aussicht von der Burg in die Landschaft erheblich beeinflussen würde.

 

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rechtliche Grundlagen

BauGB

 

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Finanz. Auswirkung

Keine

 

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Anlagen

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