Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/21/064

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt die Haushaltssatzung des Städtebaulichen Sondervermögens der Stadt Burg Stargard „Altstadt“ für das Haushaltsjahr 2022 (siehe Anlage).

 

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Sachverhalt

 

Nach § 64 Abs. 2 und 4 i.V.m. den §§ 45, 46 KV M-V ist für städtebauliche Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen eine Sonderrechnung nach den Vorschriften des Abschnittes 4 der Kommunalverfassung zu führen. Daraus ergibt sich das Erfordernis, für jede Sanierungsmaßnahme – hier Sanierungsgebiet „Altstadt“ - eine gesonderte Haushaltssatzung zu erstellen.

 

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rechtliche Grundlagen

§ 45 ff. Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)

 

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Finanz. Auswirkung

Die haushaltsrechtlichen Auswirkungen ergeben sich aus dem der Haushaltssatzung beigefügten Ergebnis- und Finanzhaushalt.

 

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Anlagen

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