Beschlussvorlage - 05GV/22/002

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Groß Nemerow beschließt das „Hotel Bornmühle“ ab dem 01.05.2022 für das Standesamt Burg Stargard als offiziellen Trauort zu widmen.

Die Standesbeamtin/der Standesbeamte ist ab 15 Minuten vor der Eheschließung und bis 15 Minuten nach der Eheschließung Hausherr für den vorgesehenen Eheschließungsraum.

Der Eheschließungsraum muss die Bezeichnung „Standesamt Trauzimmer“ eindeutig und sichtbar am Eingang führen.

 

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Sachverhalt

Nach § 14 Abs. 2 Personenstandsgesetz soll die Eheschließung in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden.

Die Eheschließungen durch die StandesbeamtInnen der Stadt Burg Stargard finden derzeit in den Diensträumen des Rathauses, dem Damenflügel und der Kapelle auf der Burg sowie im „Seehotel Heidehof“ in Klein Nemerow statt.

Diese Möglichkeiten sollen auch weiterhin bestehen bleiben.

 

Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Organisationshoheit weitere geeignete Räume zu Trauzimmern bestimmen.

Die Entscheidung, welcher Ort zur Vornahme von Eheschließungen bestimmt wird, stellt   eine Widmung dar. Hierdurch wird dieser Ort ausdrücklich als Eheschließungsort zugelassen.

Darüber hinaus muss der Ort grundsätzlich geeignet, gekennzeichnet und allgemein zugänglich sein.

 

Von den Eigentümern des „Hotels Bornmühle“ liegt eine Anfrage vor, ob Eheschließungen   im „Hotel Bornmühle“ möglich sind.

 

Das „Hotel Bornmühle“ bietet mit seinen Räumlichkeiten verschiedene Möglichkeiten zur Vornahme von Eheschließungen, die je nach Größe der Gesellschaft und nach den Wünschen der Brautpaare in Eigeninitiative des Hotels zum Trauraum gestaltet werden.

 

Nach Besichtigung der Räumlichkeiten wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für   eine Widmung erfüllt sind.

Hier könnten zukünftig zusätzliche Angebote für die Eheschließung geschaffen werden.

 

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rechtliche Grundlagen

Kommunalverfassung M-V § 22 Abs. 2

Personenstandsgesetz (PStG) § 14 Abs. 2

 

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Finanz. Auswirkung

Keine Mehrkosten

Erhöhung der Verwaltungsgebühr durch objektbezogene Einnahmen in 12293.43100000

 

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Anlagen

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