Beschlussvorlage Gemeinde Cölpin - 03GV/19/010
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Cölpin
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Gemeinde Cölpin
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Marion Franke
- Einreicher:
- Marion Franke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Cölpin
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17.10.2019
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung Cölpin beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Cölpin.
Der § 7 (Entschädigungen) erhält folgende Fassung:
- Die Gemeindevertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der
Gemeindevertretung und der Ausschüsse eine sitzungsbezogene
Aufwandsentschädigung in Höhe von ……… Euro.
- Der Bürgermeister erhält eine monatliche funktionsbezogene
Aufwandsentschädigung in Höhe von ……….. Euro.
- Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene
Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und 3 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von …….. Euro.
Sachverhalt
Durch die Neufassung der Entschädigungsverordnung - EntschVO M-V vom 6.Juni 2019 macht sich die Diskussion über die Anpassung der Entschädigungen für ehrenamtlich Tätige und die damit verbundene Änderung des § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Cölpin erforderlich. Die neuen Sätze für Entschädigungen haben zu neuen rechtlichen Spielräumen für die Gemeindevertretungen als Satzungsgeber geführt. Um den höheren Aufwand und den Aufgabenumfang zwischen kleineren und größeren Gemeinden gerecht zu werden, differenzieren sich die Beträge nach Einwohnerzahlen. Stichtag für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist der 30.6. 2019.
Die Gemeinde Cölpin hatte zum besagten Stichtag lt. Melderegister 733 Einwohner.
Es bleibt anzumerken, dass es in der Beschlusskompetenz der Gemeindevertretung liegt, inwieweit sie die Höchstsätze der Entschädigungsverordnung ausschöpfen und wann sie diese Änderungen in Kraft treten lassen. Im Haushalt 2019 wurde keine Vorsorge für größere Steigerungen bei den Aufwandsentschädigungen getroffen, diese neuen Spielräume waren nicht vorhersehbar.
Die Gemeindevertretung hat über folgende Änderungen zu befinden:
- Funktionsbezogene Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Bürgermeister
Lt. § 8 Abs. 1 EntschVO können Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden
- bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 700 Euro
- bis zu 1000 Einwohnerinnen und Einwohner höchstens 1000 Euro
- bis zu 1500 Einwohnerinnen und Einwohner höchstens 1200 Euro
monatlich erhalten.
Nach der gültigen Hauptsatzung erhält der Bürgermeister derzeit eine Aufwandsentschädigung von 700 Euro.
Anmerkung: Neu geregelt in der EntschVO ist, dass auch Mitglieder der Gemeinde-
vertretung, die eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung erhalten, für die Teilnahme an Sitzungen Sitzungsgeld (entsprechend der gültigen Hauptsatzung) in Höhe von 40 Euro erhalten. Damit empfangen auch künftig die ehrenamtlichen Bürgermeister Sitzungsgelder.
- Funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung des ehrenamtlichen Bürgermeisters
Lt. § 8 Abs. 2 EntschVO kann unabhängig davon, ob die Vertretung ausgeübt wird,
- der erste Stellvertreter bis zu 20 Prozent
- der zweite Stellvertreter bis zu 10 Prozent
der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters monatlich erhalten.
Anmerkung: Die Gewährung der Pauschale steht im Ermessen der Gemeindevertretung und dürfte vor allem davon abhängen, wie häufig die Stellvertretung für den ehrenamtlich tätigen Bürgermeister tatsächlich zum Einsatz kommt. In der derzeitigen Hauptsatzung der Gemeinde Cölpin ist die Entschädigung der Stellvertretung NICHT geregelt. Der Vollständigkeit halber wird die Möglichkeit hier aber erwähnt.
- Sockelbetrag
Lt. § 14 Abs. 4 können die Mitglieder der Gemeindevertretungen, sofern sie keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung empfangen, zusätzlich zum Sitzungsfeld in Höhe von 40 Euro einen monatlichen Sockelbetrag erhalten. Dieser ist leistungsunabhängig! Folgende Höchstsätze sind nicht zu überschreiten:
- bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohner 10 Euro
- bis zu 1000 Einwohnerinnen und Einwohner 20 Euro
- bis zu 2500 Einwohnerinnen und Einwohner 30 Euro
Anmerkung: Lt. Aufsatz von K.-M. Glaser, StGT M-V im Überblick 8/2019 ist der Sockelbetrag dann gerechtfertigt, wenn für alle Gemeindevertreter ein Grundaufwand für die Mandatsausübung gegeben ist, unabhängig davon, ob nun konkrete Sitzungstermine stattfinden, oder nicht. Da, wo die Gemeindevertreter ziemlich häufig Termine bei Vereinen, Verbänden, Ortsteilinitiativen etc. wahrnehmen müssen, ist ein Sockenbetrag sinnvoll und berechtig.
Eine umfassende Diskussion und Beschlussfassung über eine neue Hauptsatzung für die Gemeinde Cölpin wird unter Berücksichtigung weiterer rechtlicher Regelungen Anfang des Jahres 2020 erfolgen.
Rechtliche Grundlage:
Kommunalverfassung M-V § 5 Abs. 2
Entschädigungsverordnung M-V § 8 Abs. 1 und 2
Finanz. Auswirkung
Erhöhung der Aufwendungen um 1.800 Euro in 2019 bei Anpassung Höchstsatz Bürgermeister (ohne Sitzungsgeld)
Erhöhung der Aufwendungen für Sockelbetrag für alle GV in 2019 mit Höchstsatz
(4 GV a 20 Euro monatlich) um 480 Euro
Aufwendungen von 3.600 Euro in 2020 für Anpassung Höchstsatz Bürgermeister
Aufwendungen für Sockelbetrag für alle GV in 2020 Aufwendungen von 960 Euro
Mehrbedarf insgesamt in 2019: 2.400 Euro
Aufwendungen insgesamt in 2020: 14.640 Euro (Sitzungsgeld, Aufwandsentschädigung
und Sockelbetrag)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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30,4 kB
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