Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/22/078

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard bestätigt die Feststellung der Wahlleitung zum Nachrückverfahren in die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard vom 14.10.2022 und beschließt den Einspruch von Herrn Rösler gemäß §§ 35 ff. LKWG M-V als unbegründet zurückzuweisen.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 30.09.2022 hat Herr Thomas Kasan erklärt, auf sein Mandat als Stadtvertreter mit sofortiger Wirkung zu verzichten. Mit diesem Verzicht wurde ein Sitz der CDU-Fraktion frei und musste nach § 46 LKWG M-V nachbesetzt werden.

 

Gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 LKWG M-V ist die nachrückende Person die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlags, auf dem die oder der ausgeschiedene gewählt worden ist.

 

Die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlags der CDU ist Frau Inge Düsing. Mit Schreiben vom 13.10.2022 erklärte Frau Düsing das Wahlehrenamt nicht anzunehmen. Somit erfolgt der Übergang auf die nächste Ersatzperson – Herr Sebastian Herrmann. Am 14.10.2022 hat Herr Herrmann schriftlich erklärt das Wahlehrenamt anzunehmen.

 

Die öffentliche Bekanntmachung der Wahlleitung, bezogen auf den Übergang eines Sitzes in der Stadtvertretung, kann erst erfolgen, nachdem die Ersatzperson die Mitgliedschaft formell erworben hat. Der Erwerb der Mitgliedschaft tritt ein, wenn die Ersatzperson gegenüber der Wahlleitung schriftlich die Annahme erklärt und abweichend von § 34 Satz 1 LKWG M-V diese Erklärung der Wahlleitung zugegangen ist.

  

Die schriftliche Annahme erfolgte am 14.10.2022. Der Erwerb der Mitgliedschaft geht dementsprechend mit dem Zugang dieser Erklärung einher. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung erfolgte anschließend unmittelbar am selben Tag.

 

Gemäß § 46 Absatz 4 LKWG M-V ist gegen die Feststellung der Wahlleitung Einspruch in entsprechender Anwendung des § 35 LKWG M-V zulässig. Die kommunale Vertretung hat über den Einspruch in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung der Wahlleitung bestätig, aufgehoben oder abgeändert wird.

 

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl (hier: Feststellung der Wahlleitung) können gemäß § 35 LKWG M-V alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses (hier: Besetzung durch eine Ersatzperson) erheben.

 

Der Einspruch von Herrn Rösler gegen die Bekanntmachung über das Nachrücken von Herrn Herrmann ist am 18.10.2022 und somit fristgerecht eingegangen.

 

Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard hält den Einspruch von Herrn Rösler gegen die Benennung des Ersatzkandidaten Herrn Sebastian Herrmann vom 18.10.2022 für zulässig aber für unbegründet. Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard bestätigt per Beschluss die Feststellung der Wahlleitung.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen hinsichtlich der Bekanntmachung der Feststellung der Wahlleitung zum Nachrückverfahren vom 02.08.2021 gemäß § 35 Abs. 1 LKWG M-V verfristet ist.

 

Gemäß § 42 Abs. 1 LKWG M-V ist die bestätigende Entscheidung über die Feststellung der Wahlleitung Herrn Andreas Rösler sowie der Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Gegen diese Entscheidung besteht binnen eines Monats nach Zustellung die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht.

 

Reduzieren

rechtliche Grundlagen

Landes- und Kommunalwahlgesetz MV (LKWG M-V)

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Keine

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...