Beschlussvorlage - 09GV/23/005
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zur Widmung einer Gemeindestraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Martina Dörbandt
- Einreicher:
- Martina Dörbandt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung der Gemeinde Pragsdorf
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Entscheidung
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27.04.2023
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung Pragsdorf beschließt, dass gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der zurzeit gültigen Fassung die Gemeindestraße „Seestraße" ab dem Kreuzungsbereich “Seestraße/ Am Haussee” bis hin zum Wochenendhausgrundstück "Seestraße 30" dem öffentlichen Verkehr, entsprechend beigelegtem Lageplan, gewidmet wird.
Für die Teilflächen aus den Flurstücken 57/43,60/10, 61/6 und 63/8 sowie für das Flurstück 60/12, Flur 9 in der Gemarkung Pragsdorf wird die Widmung mit der Benutzungsart: allgemeiner Fahr- und Fußgängerverkehr (gelbe Kennzeichnung in der Übersichtskarte) als verkehrsberuhigter Bereich vorgenommen.
Sachverhalt
Gemäß des § 7 des Straßen- und Wegegesetzes M-V erhalten Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße durch Widmung. Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, die mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen ist. Die Widmung wird vom Straßenbaulastträger (Gemeinde) verfügt.
Im Zuge der Antragstellung eines Grundstückseigentümers zur Errichtung eines Wochenendhauses auf dem FlSt. 57/23, Flur 9 in der Gemarkung Pragsdorf, musste festgestellt werden, dass die verkehrsrechtliche Erschließung (öffentliche Erschließung) durch die Gemeinde nicht gesichert ist. Das führt dazu, dass eine Baugenehmigung nicht in Aussicht gestellt werden kann.
Gemäß § 7 Abs. 3 StrWG M-V ist es für die Widmung Voraussetzung dass der Träger der Straßenbaulast auch Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt oder das Grundstück für die Straße zur Verfügung gestellt haben oder der Träger der Straßenbaulast nach§ 48 Abs. 6 oder nach einem anderen förmlichen Verfahren unanfechtbar in den Besitz eingewiesen ist.
Die Gemeinde Pragsdorf erwirbt das Flurstück 57/43 am 17.04.2023 von der Landgesellschaft M-V. Alle weiteren betroffenen Grundstücke befinden sich bereits im Eigentum der Gemeinde.
Mit der Widmung erhält die Straße die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“.
Anlagen
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