Beschlussvorlage Stadt Burg Stargard - 00SV/23/033

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 2, § 3 Abs 1 und § 4 Abs 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des § 22 Abs. 3 Nr. 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird durch die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard nachfolgender Beschluss gefasst:

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Burg Stargard stimmt dem Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 28 „HyGas-Anlage Quastenberg“ der Stadt Burg Stargard - bestehend aus Begründung, Umweltbericht, Vorhaben- und Erschließungsplan und Planzeichnung zu.
  2. Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 28 „HyGas-Anlage Quastenberg“ der Stadt Burg Stargard bestehend aus Begründung, Umweltbericht, Vorhaben- und Erschließungsplan und Planzeichnung ist öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, ebenso im Bekanntmachungsblatt „Stargarder Zeitung“ und im Internet.

Die betroffenen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und die Nachbargemeinden § 2 Abs. 2 BauGB sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu unterrichten.  

 

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Sachverhalt

Die Stadt Burg Stargard beabsichtigt am Standort einer vorhandenen Tierhaltungs- und Biogasanlage im Bereich des Ortsteils Quastenberg den Ausbau einer technischen Anlage zur Erzeugung von Synthesegas “HyGas”. Ausgangsstoffe der Gasproduktion sind hierbei die im Bereich der Tierhaltung- und Biogasanlage anfallenden Gärreste und Rindergülle.

Die dezentrale Energieerzeugung dient in erster Linie der Herstellung von Biomethan für den Kraftstoffsektor und kann auch optional für die Herstellung von Wasserstoff vorgesehen werden.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan schafft die planerische Voraussetzung zu einer geordenten städtebaulichen Entwicklung im Sonstiges Sondergebiet Gülleverwertungsanlage (SO GVA).

 

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rechtliche Grundlagen

 BauGB, BauNVO, KV M-V

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Finanz. Auswirkung

keine

 

 

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